Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 25.—
Inhal: Staatsverttag, betreffend den Bou und Betrieb einer Eisenbahn von Friedrichsborf nach Friedberg,
S. 198. — Bekap#tmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 darch die Reglerungs- Umts=
blätter publigirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 166.
(Nr. 9851.) Staatsvertrag, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Friedrichs.
dorf nach Friedberg. Vom +1. Februar 1896.
Sine Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Hessen und bei Rhein haben zum Zwecke einer Vereinbarung
über die Herstellung einer Eisenbahn von Friedrichsdorf nach Friedberg zu Be-
vollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerial-Direktor, Wirklichen Geheimen Ober-
Regierungsrath Dr. Paul Micke,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:
Allerhöchstihren Geheimen Rath Karl von Werner,
Allerhöchstihren Ministerialrath Gustav Michell,
welche, vorbehaltlich Allerhöchster Ratifikation, nachstehenden Staatsvertrag ver-
abredet haben:
Artikel 1.
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt eine vollspurige Nebenbahn
von Friedrichsdorf nach Friedberg im Anschluß an die bereits im Betriebe
befindliche Strecke Homburg v. d. H.-Friedrichsdorf zu bauen und solche zu
reiben.
PDie Großherzoglich Hessische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung den Bau und Betneb dieser Eisenbahn innerhalb des Hessischen
Staatsgebietes
Einer jeden Regierung verbleibt die volle Landeshoheit sammt der Aus-
übung der Justiz- und Polizeigewalt in ihrem Staatsgebiete.
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Ausgegeben zu Berlin den 1. Ostober 1896.