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Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung der Königlich Preußischen Regierung
das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen werden. Der im Enteignungswege
für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des
Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen.
Den Fürstlichen Regierungen bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Veppflich-
tungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren
sich zu verständigen; sie bleiben indeß auch für den Fall einer derartigen Ueber-
tragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen
Regierung verhastet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist.
Von dem nach Artikel IV Nr. 3 zu leistenden Baarzuschuß ist die eine Hälfte
vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten, die andere Hälfte vier Wochen nach
der Betriebseröffnung seitens der Fürstlich Schwarburgischen Regierungen an die
Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen,
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur
Anlage des zweiten Gleises schreiten, so werden die Fürstlichen Regierungen zwecks
Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens,
auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht
bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht
bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für
die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Be-
stimmungen in Anwendung bringen lassen, als diesenigen, welche bei den Ent-
eignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Fürstlich Schwarzburg-Sondershausen-
schen und dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebiete zur Zeit Geltung
haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder
zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten
Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern,
sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit
von Stempel und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Fürstlich Schwarzburg-Sonderkhausenschen und der Fürstlich Schwarzburg-
Rudolstädtischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn
keine höheren Normal-Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den all-