Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung der Königlich Preußischen Regierung 
das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen werden. Der im Enteignungswege 
für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des 
Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen. 
Den Fürstlichen Regierungen bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung 
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Veppflich- 
tungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren 
sich zu verständigen; sie bleiben indeß auch für den Fall einer derartigen Ueber- 
tragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen 
Regierung verhastet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit 
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn- 
verwaltung ist. 
Von dem nach Artikel IV Nr. 3 zu leistenden Baarzuschuß ist die eine Hälfte 
vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten, die andere Hälfte vier Wochen nach 
der Betriebseröffnung seitens der Fürstlich Schwarburgischen Regierungen an die 
Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er- 
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, 
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur 
Anlage des zweiten Gleises schreiten, so werden die Fürstlichen Regierungen zwecks 
Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, 
auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht 
bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht 
bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für 
die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Be- 
stimmungen in Anwendung bringen lassen, als diesenigen, welche bei den Ent- 
eignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Fürstlich Schwarzburg-Sondershausen- 
schen und dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebiete zur Zeit Geltung 
haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder 
zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten 
Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, 
sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit 
von Stempel und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Fürstlich Schwarzburg-Sonderkhausenschen und der Fürstlich Schwarzburg- 
Rudolstädtischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn 
keine höheren Normal-Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den all-
	        
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