Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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gemeinen Tarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden Preußischen Eisenbahn- 
direktionsbezirks. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der neuen Bahn der Flürstlich 
Schwamburg= Sondershausenschen und der Fürstlich Schwargburg-Rudolstädtischen 
Regierung vorbehalten. Auch sollen die an der Bahn zu errichtenden Hoheits- 
necch nur die der Fürstlichen Regierungen sein. 
Den Fürstlichen Regierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des ihnen 
über die Bahn zustehenden Hoheittrechts beständige Kommissare zu bestellen, 
welche die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen 
denjenigen Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum direkten gerichtlichen und 
polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der Bahn erfolgt durch die Königlich 
Preußischen Eisenbahnbehörden und -Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich 
Preußlschen Betriebsverwaltung von den zuständigen Fürstlichen Behörden in 
Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei 
liegt hinsichtlich der Bahn den betreffenden Fürstlichen Organen ob. Dieselben 
werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
hausenschen oder dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebiete stationirt 
sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienst- 
vorgesetzten beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staats- 
regierung, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem 
sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb der Fürstlichen Staatsgebiete soll auf Angehörige 
der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär- 
anwirter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vor- 
zug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen 
von den betreffenden Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — 
auch nach den betreffenden Landesgesehen beurtheilt werden. 
Artikel X. 
Die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche und die Fürsllich Schwanz- 
burg-Rudolstädtische Regierung verpflichten sich, von der Eisenbahnunternehmung 
G#nr. 9652. 
 
	        
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