— 196 —
5. Die Gesellschaft hat sich wegen aller Entschãdigungdansprüche, welche
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes he und gegen sie
geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs-
esetze Patz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen
ebiet sie entstanden sind.
Der Fürstlich Lippischen Staatsregierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der ihr über die inner-
halb ihres Gebietes gelegene Strecke zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte einer
besonderen Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen. ODiese haben
die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu
vertreten, welche nicht zum *Frbrs Einschreiten der zuständigen Polizei= und
Gerichtsbehörden geeignet sind.
6. Die Bahnpolizei wird im Fürstlich Lippischen Staatsgebiet unter Auf-
sicht der zuständigen Fürstlichen Behörden nach Maßgabe der oben bezeichneten
Bahnordnung gehandhabt. Die daselbst stationirten Bahnpolizeibeamten sind
auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei jenen Behörden zu verpflichten.
7. Jede der Staateregierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende
Bahnstrecke der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze zu unterziehen. Zu
diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der aus dem Ver-
hältnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke zur Länge
der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des jährlichen
Reinertrages angenommen. Die Steuererhebung anelg zum ersten Male für das
auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr.
Die Königlich Preußische Staatsregierung wird der Fürstlich Lippischen
Staatsregierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen.
8. Für die Zwecke der Lumdesvertheidigung, des Post= und des Telegraphen=
dienstes wird die Fürstlich Lippische Sttatsregicrung der Gesellschaft die gleichen
Verpflichtungen auferlegen, welchen diese gemäß den Artikeln XIII, XIV und XV
der Königlich Preußischen Konzessionsurkimde vom 24. März 1882 für das
Preußische Staatsgebiet unterliegt, während die konzessionsmäßige Verpflichtung
der Gesellschaft zur Aenderung und Erweiterung der Bahnanlagen nach der Be-
triebseröffnung in demselben Umfange auch für die im Lippischen Staatsgebiet
gelegene Strecke gelten soll, wie für die übrigen Theile der Bahn von Beckum
nach Lippstadt.
Zu Urkund desfen ist die gegenwärtige Erklärung ausgefertigt worden, um
gegen eine entsprechende Erklärung des Fürstlich Lippischen Kabinetsministeriums
ausgewechselt zu werden.
Berlin, den 17. August 1896.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung:
(L. 8.) Frhr. v. Marschall.