Vorstehende Erklärung wird, nachbem sie gegen eine entsprechende Erklärung
des Fürstlich Lippischen Kabinetsministerlums vom 22. August 1896 ausgewechsct
worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Verlin, den 5. Oktober 1896.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung:
Frhr. v. Marschall.
(Nr. 9854.) Berfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung bes Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Geilenkirchen, Malmedy, Adenau,
Sirnzig) Ottweiler., Hillesheim und Waxweiler: Vom’-7. Oktober 1896.
A- Grund des §. 49 des Geseizes über das Grundbuchwesenzund die Zwangs-
vollstrickung in das unbewegliche Vernögen im Geltungsbereiche des Rhrinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesch-Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Ammeldung von: Ansprüchen, behufs Eintragung. in das Grundbuch
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfriste von sechs Monaten
für dee #um Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen gehörige. Gemeinde
Gangel!)
für die zum Vezirk des Amtsgerichts Malimedy gehörige Gemeinde
ignewwille,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Adenau gehörige Gemeinde Barweiler,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sinzig gehörigen Gemeinden Ober-
winter, Oedingen und Unkelbach,
für die zum Bezirk des Amtsgrrichts Otlweiler gehörige Gemeinde Merch-
weiler,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hilleshelm gehörigen Gemeinden. Glaadt,
Gönnersdorf und Heyroth,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Waxweiler gehörige Gemeinde
Pronsfeld.
am. 1. November 1896 beginnen foll.
Berlin) den 7. Oktober 1896.
Der Justizminister.
Schönstedt.
Ceset, Sammi. 1896. (Nr. 9803.—0854.) 43