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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nrx. 27.—
Inhalt: Verordnung wegen Einbemfung der beiden Häuser des Landtages, S. 199. — Verfägung des
Justigminislers, betressend die Unlegung des Grundtuchs für einen Theil des Bezirks des Umtsgerichto
Frankfurt a. M., S. 200. — Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. Api##il 1872 durch die
Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherriichen Erlasse, Urkunden K., S. 200.
(Nr. 9855.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages. Vom 26. Ok.
tober 1896.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen de.
verordnen in Gemäßheit des Artikels 51 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar
1850 auf den Antrag des Staateministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und
das Haus der Abgeordneten, werden auf den 20. November 1896 in Unsere
Haupt. und Refidenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung be-
auftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Oktober 1896.
¶. S) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
Brefeld. v. Goßler.
ESisez, Samml. 1896. (Nr. 98.5—0850) 44
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1896.