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2 bei Feststellung der nach Artikel I §. 11 und Artikel II Absatz 3 des
Kirchengesetze vom 17. Mal 1895 zu erlassenden Regulative G. 4
Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Mai 1895),
3) in den Fällen des H. 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Mai 1895,
soweit ihm die Ausübung der Rechte des Staats durch Artikel I der
Allerhöchsten Verordnung vom 9. September 1876 (Gesetz= Samml.
S. 395) und Artikel I Nr. 1 der Allerhöchsten Verordnung vom
30. Jannuar 1893 (Gesetz Samml. S. 10) übertragen ist.
Artikel III.
Die Rechte des Staats werden ——— den nach Artikel II des Kirchen-
gesetzes vom 17. Mai 1895 gebildeten Gesammtverbänden von dem Oberpräsi-
denten ausgeübt:
1) bei Genehmigung der Umlagebeschlüsse im Falle des §. 5 Absatz 2 des
Gesetzes vom 18. Mai 1895;
2 bei Genehmigung der Anleihebeschlüsse &. 5 Absatz 3 des Gesetzes vom
18. Mai 1895; Artikel 24 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Juni 1876).
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt.
Artikel IV.
In den übrigen Fällen des C. 5 und im Falle des §. 6 des Gesetzes vom
18. Mai 1895 werden die Rechte des Staats ausgeübt:
gegenüber dem Berliner Stadtsynodalverbande (Artikel I §. 1 Absatz 1
und 2 des Kirchengesetzes vom 17. Mai 1895) durch den Pollzei-
präsidenten zu Berlin, gegenüber den Gesammterbänden in anderen
größeren Ortschaften durch den Regierungspräsidenten.
Gegen die Verfügung des Polizeipräsidenten oder des Regiergspräsi-
denten geht, sofern nicht die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht G. 6 des
Gesetzes vom 18. Mai 1895, +. 27 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juni 1870)
stattfindet, die Beschwerde an den Oberpräsidenten.
Derselbe beschließt auf die Beschwerde endgüllig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 20. Oktober 1896.
. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
Brefeld. v. Goßler.