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konsolidirten Staatsanleihe und in Schuldverschreibungen der dreipro-
zentigen Hessischen Staatsanleihe
herbeizuführen und zu diesem Zweck Schuldverschreibungen der dreiprozentigen
Preußischen konsolidirten Staatsanleihe in dem zur Ausführung der gedachten
Verträge erforderlichen Betrage auszugeben.
g. 3.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, in Gemäßheit der im §. 1 gedachten
Verträge
a) von dem Baarbetrage von 41 Mark auf jede Aktie = 7 646 500 Mark
den auf Preußen entfallenden Antheil,
b) zu den vertragsmäßigen Abfindungen:
1) an den Vorsitzenden und die Mitglieder der Spezialdirektion der
Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft im Betrage von insge-
sammt 810 000 Mars den auf Preußen entfallenden Antheil,
2) an die gegenwärtigen Mitglieder des Verwaltungsraths der Hessischen
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft im Betrage von 220 000 Mark den
auf Preuhen entfallenden Antheil, ,
currtstmalimbaalichmsnstandfchtmdecHM»Lt-bwigii»
Esenbin u zur Ergänzung der Venkoemtr G— von
1000 obo Mark,
d) zur Deckung schwebender Schulden der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-
gesellschaft bis zur Höhe von 2253.000 Mark den auf Preußen ver-
tragsmäßig entfallenden Antheil
zu zahlen und
I. zur Deckung der im K. 3 unter a bis d vorgesehenen Mittel die Be-
fände der Reserve-Erneuerungs- 2c. Fonds, welche für die auf Preußischem
Gebiet belegenen Strecken gebildet sind, sowie die Preußen gemäß Artikel 2
Absatz 3 und 4 des Staatsvertrages vom 23. Jumi 1896 etwa sonst
zustehenden Baarbestände, sobald solche dem Preußischen Staate zu-
gefallen sein werden, zu verwenden;
II. zur Deckung der alsdann etwa noch verbleibenden Beträge Staatsschuld-
verschreibungen in entsprechender Höhe auszugeben;
III. etwa verbleibende Restbestände der genannten Fonds in Anrechnung auf
die der Staatsregierung bewilligten noch offenstehenden Eisenbahnkredite
zu verwenden.
K+. 4.
Der Finanzminister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden
ermächtigt, bei der Auflösung der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft in
Gemeinschaft mit der Großherzoglich Hessischen Regierung nach Maßgabe des §. 2