Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Eisenbahngesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung beziehungsweise zur 
Eigenthumsübertragung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle die 
Pariglch Preußishe beziehungsweise die Großherzoglich Hessische Staatsregierung 
enennen wird. 
K. 8. 
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkt des 
Uebergangs desselben auf die beiden Staaten verbleibt es bei den Bestimmungen 
des Statuts. 
Der Verwaltungsrath hat das Interesse der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn- 
gesellschaft gegenüber den beiden Staaten, soweit es sich um die Erfüllung dieses 
Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
is zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Ver- 
waltungsrath alljährlich in bisheriger statutmäßiger Weise gewählt. Einer 
Deponirung von Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Verwaltungs- 
raths bedarf es fernerhin nicht mehr. 
Die gegenwärtigen Mitglieder des Verwaltungsraths erhalten an Stelle 
der ihnen statutmäßig zustehenden Tantieme, welche ihnen zuletzt für das Jahr 
1895 gewährt wird, eine einmalige Gesemuntabfindung von 220 000 Mark. 
K. 9. 
Das gesammte Beamten- und Dienstpersonal der Hessischen Ludwigs- 
Eisenbahngesellschaft, mit Ausnahme des Vorsitzenden und der Mitglieder der 
Spezlaldirektion, tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf die beiden 
Staaten in den Dienst der von ihnen mit der Verwaltung der Hessischen 
Ludwigs-Eisenbahn zu betrauenden Behörde über, welche die mit jenem Personal 
zur Zeit des Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Die Pensions-, Wittwen= und Waisenkasse der Hessischen Ludwigs- 
Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im 
Einverständniß mit der zuständigen Kassenverwaltung eine anderweitige Regelung 
attfindet. 
st Die beiden Staaten treten in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von 
der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. 
Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur 
Verwaltung der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn eingesetzte Eisenbabnkehrde ausgeübt. 
Dem zeitigen Vorsihenden und den zeitigen Mitgliedern der Spezialdirektion 
bleiben ihre vertragsmäßigen Ansprüche vermögensrechtlicher Natur gewahrt, sofern 
nicht ein Abkommen mit denselben wegen Ablösung ihrer Ansprüche getroffen 
werden sollte. 
S 10. 
Seitens der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Hessischen Staats- 
regierung wird die W.lsh Mrnhsen z e sobald als thunlich 
herbeigeführt werden. 
(Nr. 9802.)
	        
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