Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

— 225 — 
(3) Die beim Uebergange des Unternehmens vorhandenen Materialbestände Ma##nalbenänte und 
und Betriebsmittel bleiben ungetheilt in der Gemeinschaft. Der ideelle Antheil # 
der beiden Staaten bestimmt sich nach dem Verhältniß ihrer Betheiligung an 
der Uebernahme des Erwerbspreises. Der bei der Uebernahme vorhandene Be- 
stand ist nach dem Buchwerth festzustellen. 
6) Forderungen der Gesellschaft und die sonstigen Rechte derselben aus Jerderungen und 
Verträgen gehen ungetheilt auf die Käufer über, soweit nicht die nachstehenden lonlg d rr 
Bestimmungen eine abweichende Vereinbarung enthalten: aus Verurszen. 
a) Die vertragmäßigen Rechte, welche der Hessischen Ludwigsbahn- 
gesellschaft in dem anliegenden mit der Grohherzoglich Hessischen 
Regierung unter dem 3. November 1894 geschlossenen Vertrage in 
Bezug auf den Staatszuschuß zu den garantirten Ginien eingeräumt 
sind, gehen auf die Gemeinschaft über. Auf die nach den Bestim- 
mungen im Absatz 5a für Rechnung der Hessischen Regierung aus- 
Hführende Erweiterung des Bahnhofs Worms und Erbauung der 
rücke daselbst, finden die Bestimmungen des Artikels 11, fünfter 
Absatz des gegenwärtigen Vertrages Anwendung, und zwar die Be- 
stimmung im letzten Satze daselbst vorbehaltlich der Abrechnung der- 
jenigen Beträge, welche sich nach den im Vertrage vom 3. Rovember 1894 
von der Hessischen Regierung übernommenen Zuschüssen zu dem Bau- 
kapital beziehungsweise zur Verzinsung desselben ergeben. Im Uebrigen 
tritt der Vertrag vom 3. November 1894 mit dem Erwerb des 
sewigspahmnternehwes, durch die beiden Regierungen 
Kra " 
al st. . 
b) Auf Forderungen, welche zu den unter 4 erwähnten Fonds gehören, 
finden die für diese Fonds vrheschenen Bestimmungen Anwendung. 
) Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises für die am I. April 1896 
noch im Miteigenthum der Gesellschaft befindlichen demnächst zum 
Verkauf gelangenden Grundstücke, welche durch den Umbau des 
Bahnhofs Frankfurt a. M. entbehrlich geworden sind, fallen der 
Preußischen Regierung ebenso wie das Miteigenthum an diesen Grund- 
stücken allein zu. 
d) Emaige Rückzahlungen auf die von der Gesellschaft geleistete Subvention 
zum Vau der Gotthardbahn werden nicht besonders unter die Käufer 
vertheilt, sondern als Betriebseinnahmen der Finanzgemeinschaft 
rechnet. - 
(«)DieBcständedetFondEkommcnnachdnnVcrhåltnißdesAnihcilö Its-ds- 
beider Regierungen am Erwerbspreise unter dieselben zur Verthellung, soweit 
nicht in Nachstehendem eine abweichende Bestimmung getroffen ist: 
a) Der bei dem Abschluß der Betriebsrechnung des letzten für Rechmung der Vetritbssonds. 
Gesellschaft geführten Verwaltungsjahres unverwendet gebliebene Bestand 
geht ungetheilt in die Betriebsrechnung des folgenten Jahres über. 
(Err. 9862.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.