Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

II.  Emichtung  einer
gemeinfamen  Verwalkung
  des  beiderseitigen.
Eisenbahabesites.
Betriebsgemelnschaft.
Ausbehnung.

Main-Reckarbahn.

Künftige  ESrweiterung.

Finanzielle
Gemeioschaft.
Grundsay.

Main-Neckarbahn.

—  226  —

triebsüberschüsse  werden  nach  Maßgabe  der  Antheile  am  Erwerbspreise  vertheilt.
Vor  dieser  Vertheilung  wird  für  die  Strecke  Flonheim—Wendelsheim  der  einer
1  rrozemtigen  Verzinsung  des  Baukapitals  entsprechende  Betrag  zu  Gunsten  der
Hessischen  Regierung  ausgeschieden.

Artikel  6.

GMit  dem  Beginn  des  auf  die  Uebernahme  der  Hessischen  Ludwigsbahn
folgenden  Rechnungsjabres  der  Preußischen  Staatsbahnen  werden  die  von  beiden
Staaten  zu  übernehmenden  Theile  der  Ludwigsbahn  einschließlich  der  Pachtstrecken
sowie  die  Oberhessischen  Bahnen  und  die  im  Eigenthum  des  Hessischen  Staates
stehenden  Nebenbahnen,  die  bis  dahin  in  Betrieb  genommen  sind,  mit  Ausnahme
der  an  die  Main-Neckarbahn  anschließenden  Nebenbahnen  Eberstadt-Pfungstadt,
Weinheim—-Fürth,  Bickenbach—Seeheim  mit  dem  gesammten  Preußischen  Staatseisenbahnbesih
  nach  näherer  Bestimmung  der  Artikel  8  ff.  zu  einer  Berriebsgemeinschaft
  vereinigt  werden.

(#)  Die  dem  Preußischen  beziehungsweise  dem  Hesfischen  Staate  zustehenden
Antheile  an  der  Main—Reckarbahn  werden  gleichfalls  in  diese  Gemeinschaft  einbezogen
  werden,  sobald  die  bestehende  Main—Neckarbahn-  Gemeinschaft  an
Abmochung  mil  der  bethelligten  Großhergoglich  Badischen  Regierung  aufgels
sein  wird.  In  diesem  Falle  treten  die  drei  oben  genannten  Nebenbahnen  ebenfalls
in  die  Gemeinschaft  ein.

6)  Künfstig  dem  Eisenbahnbesitz  beider  Staaten  hinzutretende  Bahnen  sollen
gleichfalls  von  der  Gemeinschaft  betrieben  werden,  sofern  nicht  auf  den  Wunsch  der
Hessischen  Regierung  im  einzelnen  Falle  eine  Ausnahme  hiervon  vereinbart  wird.

Artikel  7.

(yDer  Betrieb  der  vereinigten  Bahnen  soll  für  Rechnung  beider  Staaten
in  der  Weise  erfolgen,  daß  sämmtliche  Betriebseinnahmen  und  =  Ausgaben  (wegen
der  Steuern  siehe  Artikel  10  Absatz  4)  als  gemeinsame  anzusehen  sind  und  der
Ueberschuß  der  Einnahmen  über  die  Ausgaben  unter  beide  Elnaten  nach  dem  in
den  Artikeln  8  ff.  vereinbarten  Theilungsmaßstabe  vertheilt  wird.  Die  im
Betriebe,  im  Mitbetriebe  oder  im  Pachtbesitz  eines  der  beiden  kontrahirenden
Staaten  Siansichn  fremden  Bahnlinien  sowie  die  im  Betriebe,  im  Mitbetriebe
oder  im  Pachtbesitz  Dritter  befindlichen,  im  Eigenthum  der  beiden  kontrahirenden
Staaten  stehenden  Bahnen  oder  Bahnstrecken  sollen  ebenfalls  als  zu  dieser
Gemeinschaft  gehörig  angesehen  werden.

(i)  Die  Antheile  beider  Staaten  an  den  Betriebsüberschüssen  der  Main—
Neckarbahn  sowie  die  Betriebsüberschüsse  der  an  die  Main-Neckarbahn  anschließenden
Nebenbahnen  Eberstadt  -Pfungstadt,  Weinheim-Fürth  und  Bickenbach—  Seeheim
sollen  bis  zu  der  künftigen  Eindeziehung  dieser  Bahnen  in  die  Betriebsgemeinschaft