Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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(t) Von den Kosten der Centralverwaltung der Preußischen Staatsbahnen 
sollen 90 Prozent den Betriebsausgaben zugerechnet werden. 
GDDie für Ergänzung der Bahnanlagen und Betriebsmittel erforderlichen 
Aufwendungen, welche nach den für Preuhen jeweilig geltenden Verwaltungs- 
grundsätzen nicht in den Titeln des Betriebsausgabe-Etats vorgesehen werden, 
sollen den Betriebsausgaben nicht zugerechnet werden. 
(.) Jeder Staat zahlt die auf seinen Eisenbahnbesitz entfallenden Staats., 
Gemeinde= und sonstigen öffentlichen Abgaben aus dem ihm zufallenden Reinertrage. 
Artikel 11. 
yLDer Preußischen Regierung bleibt die Erweiterung ihres Eisenbahnbesitzes 
durch kaufweise Uebernahme bestehender Bahnen überlassen. Dieselben treten mit 
dem Beginn des auf die Erwerbung folgenden Rechnungsjahres in die Gemein- 
schaft ein, indem der Theilungsziffer Preußens (Artikel 8 Absatz 1) eine Zins- 
vergütung von 3/8 Prozent der für die Erwerbung gemachten Aufwendungen 
zugerechnet wird. Diese Bestimmung findet auf alle in die Zeit vom Beginn 
des Jahres 1895/96 bis zum Beginn des auf die Uebergabe der Hessühen 
Ludwigsbahn folgenden Rechnungsjahres fallenden Erwerbungen fremder Bahnen 
durch Preußen in gleicher Weise Anwendung. Unter denselben Bedingungen 
bleibt die Erwerbung auf Hessischem Gebiet belegener oder an solche anschließender 
Eisenbahnstrecken, sofern dieselbe Preußischerseits für die Zwecke der Gemeinschaft 
als erwünscht anerkannt wird, der Hessischen Regierung überlassen. Sollte vor- 
bezeichnete Voraussetzung nicht zutreffen, so bleibt die Hessische Regierung gleich- 
wohl berechtigt, die betreffende Bahn zu erwerben. Letztere ist von der Betriebs- 
gemeinschaft für Rechnung des Hessischen Staates zu betreiben, sofern nicht auf 
den Wunsch der Hessischen Regierung im einzelnen Falle eine Ausnahme hiervon 
vereinbart wird. 
G) Bezüglich der in der Anlage bezeichneten neuen Bahnen, für welche 
zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages der Hessischen Regierung Kredite auf 
gesetzlichem Wege eröffnet sind, soll, sofern die Bedingungen, von denen die 
Ausführung nach den gesetzlichen Bestimmungen abhängig gemacht ist, erfüllt 
werden, eine Zinsvergütung von 1/ Prozent eines den Höchstbetrag von 
32 Millionen Mark nicht übersteigenden Baukapitals der Theilungsziffer (Artikel 8 
Absatz 2) des Hessischen Staates zugerechnet werden, sobald dieselben in die Finanz- 
gemeinschaft eintreten. Der Eintritt erfolgt mit dem Beginn des nächsten auf 
die Betriebseröffnung der ganzen Strecke folgenden Rechnungsjahres. Bis zu 
diesem Zeitpunkt wird die Verwaltung für Rechnung des betreffenden Staates 
durch die Betriebsverwaltung der Gemeinschaft nach Maßgabe der im Artikel 3 
festgesetzten Theilungsgrundsätze vorbehaltlich anderweiter Vereinbarungen geführt. 
(#) Die Hessische Regierung bleibt auch fernerhin berechtigt, neue Eisenbahn- 
linien auf ihre Rechnung bauen zu lassen; der Eintritt solcher Bahnen in die 
Geseh · Samml. 1800. (Nr. 9502.) 50 
Erweiterung 
bes Elsenbahnbesitzes 
beider Staaten. 
Erxwerb bestehender 
Gahnen. 
Neur vahn für 
. 
Gess 
ui) 
bereits bewilligten 
b) Hnstlgt Bahnen.
	        
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