Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

Neue Vahnen für 
Nechmug Preubens. 
Erzänlungsanlagen und 
Beschaffunsen für 
Sonderrechumg der 
beiden Staaten. 
Maln-Neckarbaßn. 
Aufwendungen für die 
erstmollge Justand- 
stbung der Hessischen 
budwigsbabn. 
Beräußerungen. 
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Finanzgemeinschaft bedarf besonderer Verständigung (wegen des Eintritts in die 
Betriebsgemeinschaft siche Artikel 6 Absatz 3) 
()Neue Bahnen, welche für Rechnung des Preußischen Staates aus- 
geführt werden, treten nach Maßgabe der im Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen 
in die Finanzgemeinschaft ein. Mit dem Eintritt derselben in die Gemeinschaft 
soll eine Zinsvergütung von 1½/ Prozent des Baukapitals der Tbeilungsziffer 
(Artikel 8 Absatz 1) des Preußischen Staates zugerechnet werden. Diese Bestimmung 
findet auf alle in der Zeit vom Beginn des Jahres 1895/96 bis zum Beginn 
des auf die Uebergabe der Hessischen Ludwigsbahn folgenden Rechnungsjahres 
dem Betriebe übergebenen neuen Bahnen in gleicher Weise Anwendung. Für 
die im Jahre 1894/95 eröffneten Nebenbahnen foll eine Zurechmung von 12 Prozent 
des Anlagekapitals nur für den Theil des Rechnungsjahres bis zur Betriebs. 
eröffnung erfolgen. 
6) Aufwendungen für solche Ergänzungsanlagen (Bau zweiter und fernerer 
Gleise, Umbau von Bahnhöfen 2c., einschließlich solcher auf den Nebenbahnen), 
deren Verrechnung nach den für Preußen geltenden Verwaltungsgrundsätzen nicht 
zu Lasten des Betriebsetats zu erfolgen hat, trägt jede Regierung für die von 
ihr in die Gemeinschaft gebrachten Linien. Dergleichen Aufwendungen für die 
ermehrung der Betriebsmittel werden nach dem Berhältniß des Antheils der 
beiden Staaten am Betriebsüberschuß des vorhergehenden Rechnungsjahres auf 
beide Staaten vertheilt. Die Projekte für Ergänzungsanlagen auf Heffischen 
L#nien werden der Hessischen Regierung rechtzeitig mitgetheilt und werden etwaige 
Wünsche derselben thunlichst berücksichtigt werden. Für solche Bauten und Be- 
schaffungen, welche vom Beginn des Rechmugsjahres 1895 beziehungsweise 
1895/96 ab für Sonderrechnung eines der beiden Staaten ausgeführt werden 
oder ausgeführt worden sind, wird eine Zinsvergütung von drei Prozent der dafür 
aufgewendeten Beträge der Theilungsziffer des Staates, von welchem dieselben 
aufgewendet sind, bei der Vertheilung der Ueberschüsse der auf die Ausführung 
folgenden Rechnungsjahre zugerechnet. 
(6) Eine gleiche Zurechnung von drei Prozent zur Theilungsziffer eines 
Staates erfolgt bezüglich aller seit dem 1. Januar 1895 von dem betreffenden 
Staat aufgewendeten oder noch aufzuwendenden Beträge für die Main—-Reckar- 
bahn, durch welche nach den für diese Bahn geltenden Grundsätzen das für die 
Vertheilung des Betriebsüberschusses maßgebende Baukapital der Main—Reckarbahn 
erhöht wird. 
() Die Bestimmungen im Absatz 5 finden keine Anwendung auf die gemäß 
Wite 4 für die Instandsetzung der Hessischen Lusdwigsbahn aufziwendenden 
träge. 
(6) Wenn Theile der zur Gemeinschaft gehörenden Bahnen veräußert werden, 
so fällt der daraus erzielte Erlös demjsenigen Staate zu, der Eigenthümer der 
betreffenden Bahnstricke ist. Handelt es sich bei dieser Veräußerung um ganze 
Bahmtrecken oder Theilstrecken, so wird eine Zinsvergütumg von drei Prozeut des 
 
	        
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