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Erlöses der Theilungsziffer des betreffenden Staates abgeschrieben; eine solche Ab-
schreibung findet dagegen nicht statt bei Veräußerungen von Grundbesitz, Ge-
bäuden und sonstigen Anlagen, welche zum Bahnbetriebe nicht erforderlich sind
und für die Zwecke der Betriebsgemeinschaft als entbehrlich anerkannt werden.
(o) Es bleibt vorbehalten, im Wege der Verständigung eine entsprechende
Aenderung der Zinssitze eintreten zu lassen, sobald unter beiden Regierungen Ein-
Uenberung ber Zinesaͤde.
verständniß darüber herrscht, daß die bedungenen Zinssätze den thatsächlichen Ver
hältnissen nicht mehr entsprechen.
Artikel 12.
ChDie Verwaltung der nach vorstehenden Abmachungen zu einer Finanz=
gemeinschaft vereinigten Preußischen und Hessischen Bahnen erfolgt nach den jeweilig
Zültigen Verwaltungsvorschriften für die Preußischen Staatsbahnen auf Grund
Eines — einschließlich der außerordentlichen Ausgaben (Artikel 11 Absatz 5) —
für die Gesammtheit aufgestellten Etats. In demselben wird der an Hessen zu
zahlende Antheil am Betriebsüberschuß als Ausgabe gebucht werden, so daß sich
der Betrag) um welchen die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben übersteigen,
als Betriebsüberschuß der Preußischen Staatseisenbahnen darstellt.
□)Die auf die Hessischen Linien bezughabenden Etatsvoranschläge werden
der Hessischen Regiermg rechtzeitig mitgetheilt und werden etwaige Wünsche der-
selben (insbesondere hinsichtlich der auf Hessische Rechnung emtfallenden außer-
ordentlichen Ausgaben sowie der zu Lasten der Gemeinschaft auszuführenden und
bei Titel 8 des Betriebsetats zu verrechnenden Ergänzungsanlagen auf Hessischen
Bahnstrecken) thunlichst berücksichtigt werden.
Im Uebrigen bleibt die Bemessung der in den Preußischen Staatshaushalt
einzustellenden gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben der Preußischen Regierung
überlassen, so daß für den Hessischen Staatshaushalt nur der Hessische Antheil
am Betriebsüberschusse sowie die Aufbringung der Mittel für die auf Hessische
Rechnung entfallenden außerordentlichen Ausgaben in Betracht kommt.
G) Die Revision der Betriebsrechnung erfolgt ausschließlich durch die zu-
ständigen Preußischen Behörden. Die Revision der Baurechnung der für Sonder-
rechnung des Hessischen Staates ausgeführten Bauten und Beschaffungen erfolgt
durch die zuständigen Hessischen Behörden.
() Sofern die Mittel, welche nach der Meinung der Preußischen Regierung
auf den Hefsischen Strecken für Ergänzung der Anlagen oder Betriebsmittel nach
obiger Vereinbarung von der Hessischen Regierung aufzubringen sind, nicht zur
Verfügung gestellt werden sollten, so soll Preußen befugt sein, die betreffenden
im Betriebs= oder Verkehrsinteresse für nothwendig crachteten Aufwendungen für
(Fr. 9802. 50
W. Einrichtung der
Verwallung und #e-
lritbsleilung der in die
Gemeinschaft ein-
judringenden Bessischen
Eisenbahastrechen.
Etatsverbältussse.
Aussiellung den Etats.
Mietheilung an Oessen.
Nechnungolegund
Becrechiigung Drmbens
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ünswenbungen.