Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Erlöses der Theilungsziffer des betreffenden Staates abgeschrieben; eine solche Ab- 
schreibung findet dagegen nicht statt bei Veräußerungen von Grundbesitz, Ge- 
bäuden und sonstigen Anlagen, welche zum Bahnbetriebe nicht erforderlich sind 
und für die Zwecke der Betriebsgemeinschaft als entbehrlich anerkannt werden. 
(o) Es bleibt vorbehalten, im Wege der Verständigung eine entsprechende 
Aenderung der Zinssitze eintreten zu lassen, sobald unter beiden Regierungen Ein- 
Uenberung ber Zinesaͤde. 
verständniß darüber herrscht, daß die bedungenen Zinssätze den thatsächlichen Ver 
hältnissen nicht mehr entsprechen. 
Artikel 12. 
ChDie Verwaltung der nach vorstehenden Abmachungen zu einer Finanz= 
gemeinschaft vereinigten Preußischen und Hessischen Bahnen erfolgt nach den jeweilig 
Zültigen Verwaltungsvorschriften für die Preußischen Staatsbahnen auf Grund 
Eines — einschließlich der außerordentlichen Ausgaben (Artikel 11 Absatz 5) — 
für die Gesammtheit aufgestellten Etats. In demselben wird der an Hessen zu 
zahlende Antheil am Betriebsüberschuß als Ausgabe gebucht werden, so daß sich 
der Betrag) um welchen die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben übersteigen, 
als Betriebsüberschuß der Preußischen Staatseisenbahnen darstellt. 
□)Die auf die Hessischen Linien bezughabenden Etatsvoranschläge werden 
der Hessischen Regiermg rechtzeitig mitgetheilt und werden etwaige Wünsche der- 
selben (insbesondere hinsichtlich der auf Hessische Rechnung emtfallenden außer- 
ordentlichen Ausgaben sowie der zu Lasten der Gemeinschaft auszuführenden und 
bei Titel 8 des Betriebsetats zu verrechnenden Ergänzungsanlagen auf Hessischen 
Bahnstrecken) thunlichst berücksichtigt werden. 
Im Uebrigen bleibt die Bemessung der in den Preußischen Staatshaushalt 
einzustellenden gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben der Preußischen Regierung 
überlassen, so daß für den Hessischen Staatshaushalt nur der Hessische Antheil 
am Betriebsüberschusse sowie die Aufbringung der Mittel für die auf Hessische 
Rechnung entfallenden außerordentlichen Ausgaben in Betracht kommt. 
G) Die Revision der Betriebsrechnung erfolgt ausschließlich durch die zu- 
ständigen Preußischen Behörden. Die Revision der Baurechnung der für Sonder- 
rechnung des Hessischen Staates ausgeführten Bauten und Beschaffungen erfolgt 
durch die zuständigen Hessischen Behörden. 
() Sofern die Mittel, welche nach der Meinung der Preußischen Regierung 
auf den Hefsischen Strecken für Ergänzung der Anlagen oder Betriebsmittel nach 
obiger Vereinbarung von der Hessischen Regierung aufzubringen sind, nicht zur 
Verfügung gestellt werden sollten, so soll Preußen befugt sein, die betreffenden 
im Betriebs= oder Verkehrsinteresse für nothwendig crachteten Aufwendungen für 
(Fr. 9802. 50 
W. Einrichtung der 
Verwallung und #e- 
lritbsleilung der in die 
Gemeinschaft ein- 
judringenden Bessischen 
Eisenbahastrechen. 
Etatsverbältussse. 
Aussiellung den Etats. 
Mietheilung an Oessen. 
Nechnungolegund 
Becrechiigung Drmbens 
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