Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

Verwallungs= 
behörden. 
Centralverwaltung. 
lrle 
der E -auschafts= 
direltionten. 
Ditrellion zu Majuz. 
VBezelchmung der auf 
Hessischem Gebiet 
belegenen Olenststellen. 
Hessische Beamte 
bder Gemeluschafts- 
berwaltung. 
In Algemelnen. 
G. 
Stellen für böhere 
Vaamte. 
Stellen süc sonsilge 
Beamne. 
— 
eigene Rechnung mit der Wirkung zu machen, daß die Zinsvergütung der Preußischen 
Theilungsziffer zuwächst. 
Artikel 13. 
(1) In der Centralbehörde der Gemeinschaftsverwaltung wird eine ctats- 
mäßige Stelle für einen Hessischen vortragenden NRath vorgesehen. 
(2) Die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung der in die Gemeinschaft 
eingeworfenen Hessischen Strecken erfolgt durch eine in Mainz zu errichtende Eisen- 
bahndirektion beziehungsweise durch die Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. M. 
Ueber die Zutheilung der Hessischen Strecken an die eine oder andere dieser Eisen- 
bahnbehörden wird besondere Verständigung erfolgen. Welche Preußischen 
Strecken dem Direktionsbezirke Mainz einzufügen sind) bleibt der Entschließung 
der Preußischen Staatsregierung vorbehalten. 
(3) In Bezug auf den Wirkungskreis und die Geschäftsbebandlung wird 
die Eisenbahndirektion zu Mainz den Königlich Preußischen Eisenbahndirektionen 
leichgestellt. Die Ernennung des Präsidenten dieser Direktion bleibt der 
Prrl ischen Regierung vorbehalten. 
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Artikel 14. 
(yODie aus dem anliegenden Verzeichniß C sich ergebenden Stellen der 
Gemeinschaftsverwaltung sind mit Hessischen Beamten zu beseten. Die Annahme, 
Ernennung und Pensionirung der Beamten und des sonstigen Dienstpersonals 
der Betriebsgemeinschaft bleibt jedoch auch bezüglich der Hessischen Beamten der 
Gemeinschaftsvenvaltung vorbehalten, soweit nicht nachstehend Ausnahmen hiervon 
vereinbart sind. 
(e) Von den Hessischen Mitgliedern der Gemeinschaftsdirektionen sind mit 
dem Beginn der Gemeinschaftsverwaltung fünf der Direktion zu Mainz und zwei 
der Direktion zu Frankfurt a. M. zuzutheilen. Eines der Hessischen Mitglieder 
der Direktion zu Mainz wird die Stellung eines Ober-Regierungsraths oder Ober- 
Bauraths erhalten. 
Etwaige Anfragen der Hessischen Regierung und Mittheilungen an dieselbe 
über die Verhältnisse der Gemeinschaft werden durch die Heffischen Mitglieder der 
Gemeinschaftsdirektionen erledigt. Das hierzu erforderliche Material wird den- 
selben seitens der Gemeinschaftsdirektionen zur Verfügung gestellt werden. Die 
Hessische Regierung ernennt ferner die Vorstände der Inspektionen mit Bezirken 
von überwiegend Hessischen Strecken. 
(0) Von denjenigen Stellen, in welchen nach den jeweilig geltenden Grund- 
sätzen die erste etatsmäßige Anstellung der Beamten der verschiedenen Dienstklassen 
erfolgt, soll eine bestimmte Zahl für Hesfische Stellen ausgeschieden werden.
	        
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