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behörden.
Centralverwaltung.
lrle
der E -auschafts=
direltionten.
Ditrellion zu Majuz.
VBezelchmung der auf
Hessischem Gebiet
belegenen Olenststellen.
Hessische Beamte
bder Gemeluschafts-
berwaltung.
In Algemelnen.
G.
Stellen für böhere
Vaamte.
Stellen süc sonsilge
Beamne.
—
eigene Rechnung mit der Wirkung zu machen, daß die Zinsvergütung der Preußischen
Theilungsziffer zuwächst.
Artikel 13.
(1) In der Centralbehörde der Gemeinschaftsverwaltung wird eine ctats-
mäßige Stelle für einen Hessischen vortragenden NRath vorgesehen.
(2) Die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung der in die Gemeinschaft
eingeworfenen Hessischen Strecken erfolgt durch eine in Mainz zu errichtende Eisen-
bahndirektion beziehungsweise durch die Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. M.
Ueber die Zutheilung der Hessischen Strecken an die eine oder andere dieser Eisen-
bahnbehörden wird besondere Verständigung erfolgen. Welche Preußischen
Strecken dem Direktionsbezirke Mainz einzufügen sind) bleibt der Entschließung
der Preußischen Staatsregierung vorbehalten.
(3) In Bezug auf den Wirkungskreis und die Geschäftsbebandlung wird
die Eisenbahndirektion zu Mainz den Königlich Preußischen Eisenbahndirektionen
leichgestellt. Die Ernennung des Präsidenten dieser Direktion bleibt der
Prrl ischen Regierung vorbehalten.
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bie Bezei Fun als „Königlich Preußischeln z# de gieich- ber
Artikel 14.
(yODie aus dem anliegenden Verzeichniß C sich ergebenden Stellen der
Gemeinschaftsverwaltung sind mit Hessischen Beamten zu beseten. Die Annahme,
Ernennung und Pensionirung der Beamten und des sonstigen Dienstpersonals
der Betriebsgemeinschaft bleibt jedoch auch bezüglich der Hessischen Beamten der
Gemeinschaftsvenvaltung vorbehalten, soweit nicht nachstehend Ausnahmen hiervon
vereinbart sind.
(e) Von den Hessischen Mitgliedern der Gemeinschaftsdirektionen sind mit
dem Beginn der Gemeinschaftsverwaltung fünf der Direktion zu Mainz und zwei
der Direktion zu Frankfurt a. M. zuzutheilen. Eines der Hessischen Mitglieder
der Direktion zu Mainz wird die Stellung eines Ober-Regierungsraths oder Ober-
Bauraths erhalten.
Etwaige Anfragen der Hessischen Regierung und Mittheilungen an dieselbe
über die Verhältnisse der Gemeinschaft werden durch die Heffischen Mitglieder der
Gemeinschaftsdirektionen erledigt. Das hierzu erforderliche Material wird den-
selben seitens der Gemeinschaftsdirektionen zur Verfügung gestellt werden. Die
Hessische Regierung ernennt ferner die Vorstände der Inspektionen mit Bezirken
von überwiegend Hessischen Strecken.
(0) Von denjenigen Stellen, in welchen nach den jeweilig geltenden Grund-
sätzen die erste etatsmäßige Anstellung der Beamten der verschiedenen Dienstklassen
erfolgt, soll eine bestimmte Zahl für Hesfische Stellen ausgeschieden werden.