Pocht- und
Mitbeiriehsverhällnisse.
Velicbssonds.
Auszahlung deßs
Hessüschen Antheils
am
Vetriebsüberschuß.
Bauverwaltung.
Im üllgemeiuen.
Prosektr für den Van
—i
welche in die Finanz-
gemeinschaft sollen.
Projekte für den Bau
Hessist bnen.
nicht in die
Ilnanzgemeinschaft
sallen.
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räthen und eines Landeseisenbahnraths für die Staatseisenbahn-
verwaltung, vom 1. Juni 1882 gebildet wird,
b) von diesem Bezirkscisenbahnrath zwei Hesstsche Vertreter für den
Landeseisenbahnrath gewählt werden,
Wa) der Hessischen Regierung das Recht zusteht, sich durch einen Vertreter
bei den Verhandlungen des Bezirkseisenbahnraths zu betheiligen.
(t) Die Zuständigkeit der für das Gemeinschaftsgebiet eingerichteten Ver-
waltungsbehörden erstreckt sich zugleich auf die Pachtung, die Betriebsübernahme
und den Mitbetrieb von Theilstrecken und Bahnhöfen fremder Bahnen sowie die
Verpachtung, Betriebsüberlassung und Gestattung des Mitbetriebes von Theil-
strecken und Bahnhöfen der Gemeinschaftsbahnen. Die Pachtung, die Betriebs-
übernahme und der Mitbetrieb sowie die Verpachtung, Betriebsüberlassung und
die Gestattung des Mitbetriebes ganzer, zum gesonderten Betriebe geeigneter
Bahnstrecken bedarf, soweit dieselben auf Hessischem Gebiet belegen sind) der
Zustimmung der Hessischen Regierung.
(e) Mit dem Zeitpunkt des Eintritts der vereinbarten Betriebsgemeinschaft
wird die Hessische Regierung der Preußischen Regierung einen unverzinslichen
Zuschuß zum Betriebsfonds in Höhe von 3 Millionen Mark überweisen.
Artikel 19.
Mit Ablauf jeden VWierteljahres ist eine provisorische Abrechnung über
die Antheile der vertragschließenden Staaten an dem Betriebsüberschuß der
Gemeinschaft aufzustellen und hiernach vorbehaltlich der endgültigen Ausgleichung
die Abführung des Hessischen Antheils am Betriebsüberschusse der Gemeinschaft
an die Hessische Hauptstaatskasse zu verfügen.
Artikel 20.
C) Die Ausführung des Baues neuer, für Rechnung der Hessischen Re-
gierung herzustellender Bahnen wird nach den für die Preußische Staatsbahn-
verwaltung geltenden Grundsätzen seitens der Gemeinschaft bewirkt, fofern nicht
auf den Wunsch der Hessischen Regierung im einzelnen Falle hiervon eine Aus-
nahme zugelassen wird.
(2) Die Projekte für den Bau neuer Bahnen, soweit sse auf Heifischem
Gebiet belegen sind und für Rechmig der Hessischen Regierung ausgeführt
werden, einschließlich der Speiiaiprofette ür die größeren Bauwerke, werden der
Hessischen Regierung durch Vermittelung des Hesfischen Mitgliedes der Gemein-
schaftsdirektionen zur Prüfung vorgelegt werden. Hierbei sollen Wünsche der
Hessischen Regierung, soweit solche über die landespolizeilichen Anforderungen
hinaus geltend gemacht werden, thunlichste Berücksichtigung finden.
(6) Bezüglich der Projekte der seitens der Gemeinschaft auszuführenden
Bahnen, welche nicht in die Finamgemeinschaft fallen, sollen die Wünsche der
Hessischen Regierung beachtet werden, vorausgesetzt, daß nicht etwa Betriebs-
rücksichten entgegenstehen.