Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Vertrag, 
abgeschlossen zu Darmstadt am 3. November 1894 
zwischen 
der Großherzoglich Hessischen Regierung) vertreten durch Großherzoglichen 
Ministerialrath Michell, Großherzoglichen Ober-Finanzrath Ewald, Großherzog= 
lichen Ober-Baurath Wetz einerseits, 
und 
der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft, vertreten durch die Herren 
Bankdirektor Hedderich, Vizepräsident des Verwaltungsraths, und Geheimer 
Regierungsrath Dr. Reinhard, Vorsitzender der Spezialdirektion) andererseits. 
I. Staatemuschuß zu den garontirten Linien. 
KP. 1. 
Der Staatszuschuß zu den garantirten Linien der Hessischen Ludwigsbahn 
wird, einschließlich des von dem Staate zu leistenden Beitrags zu den Kosten 
der gemeinschaftlichen Bahnhöfe für das Jahr 1894 auf 250 000 Mark fest- 
gesetzt und vermindert sich von da ab um jährlich 25 000 Rark, so daß nach 
Ablauf von zehn Jahren eine Zahlung von dem Staate nicht mehr zu leisten ist. 
Die Jahlung der Zuschüsse des Staates hat in der ersten Hälfte des Januar 
jeden Jahres zu erfolgen. 
.2. 
Das ausgeschiedene Rechnungswesen für die garantirten Linien kommt von 
1894 an in Wegfall. Der von der Großherzoglichen Regierung bestellte kontro- 
lirende Beamte bleibt mit den Befugnissen eines Großherzoglichen Regierungs- 
kommissärs auch fernerhin in Thätigkeit. 
Der dem betreffenden Beamten jeweils verliehene Gehalt wird auch fernerhin 
von der Gesellschaft getragen. 
Der dem komtolirenden Beamten zur Zeit beigegebene Gehülfe wird von 
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags an von der Großherzoglichen 
Regierung abberufen werden. 
8. 3. 
Mit Rücksicht auf §. 24 der Konzession vom 4. April 1868 behält sich 
die Großherzogliche Regierung das Recht vor, das ausgeschiedene Rechnungswesen 
nach Ablauf der in §. 1 erwähnten zehn Jahre jederzeit wieder einzuführen, 
sobald sie nach den finanziellen Ergebnissen des Betriebs die Wahrscheinlichkeit 
(Nr. 9662.)
	        
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