Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

— 244 –— 
nahe gerückt erachtet, daß die in dem oben angezogenen §. 24 stipulirte Rück- 
erstattungspflicht eintreten könnte. « 
Auch für die Reinertragsberechnung für Erbach—Eberbach und Baben. 
hausen— Hanau, deren Aufstellung zunächst ebenfalls in Wegfall kommen soll, 
gilt die gleiche Bestimmung, 
G. 4. 
An Stelle der auf Grund der seitherigen Bestimmungen über die Staats- 
garantie zu leistenden staatlichen Zuschüsse treten vom 1. Januar 1891 ab in 
jeder Beziehung die in §. 1 näher festgestellten Aversa. 
Insofern es bei theilweiser Verstaatlichung darauf ankommen sollte, den 
auf die nicht zu verstaatlichenden garantirten Linien entfallenden und ferner noch 
zu entrichtenden Theil des Staatszuschusses zu berechnen, wird verabredet, daß 
eine solche Repartition nach Maßgabe des Durchschnitts der letzten fünf wirklich 
berechneten Jahre 1889 bis 1893 zu erfolgen habe. 
Bis zum Abschluß der Abrechnung für 1893 werden vorläufig als An- 
theile bestimmt: 
für die Odenwaldbaan 60 Prozent, 
für die Rheinheffischen Linien 40 „ 
für Worms -Benshen , 
wobeiderIIeHcrschußvonWornis-BcnäheitnaufdieRheinhefsischcaLinienund 
die Odenwaldbahn nach Verhältniß des bisher zu beiden letzteren geleisteten 
Staatszuschusses vertheilt worden ist. . 
Die nach dem weiteren Inhalt dieses Vertrags zu leistenden besonderen 
Kapitalvergütungen werden hierdurch nicht berührt. 
II. Erbauung einer Eisenbahnbrücke zu worms. 
5. 5. 
Der Ban der Eisenbahnbrücke erfolgt nach dem von der Großherzoglichen 
Regierung festzustellenden Entwurf und Voranschlag unter Oberaufsicht der 
Großherzoglichen Regierung durch die Gesellschaft, welche die für den Bau der 
Brücke einschließlich aller Nebenarbeiten, insbesondere der Zufahrts= und Ber- 
bindungslinien mit den rechtsrheinischen Strecken einerseits und den Einführungs- 
linien in den Bahnhof Worms andererseits, sowie weiter der Aulage eines 
zweiten Gleises von Biblis bis zur Einmündung in die Brücke, Beseitigung der 
Stationen Rosengarten und Worms-Hafen, Verlegung der Gleisverbindung nach 
dem Wormser Hafen u. s. w. erforderlichen Geldmittel durch Ausgabe von 
höchstens 3½ prozentigen Prioritätsobligationen oder auf andere mit der Groß- 
herzoglichen Regierung zu vereinbarende Weise selbst aufbringt. Hierbei wird 
vereinhart, daß auf die Brücke nur die Kosten, welche bis zur Eingangsweiche 
des Bahnhofs entstehen, besonders zu verrechnen sind, und daß dieser Summe 
alsdann ein Pauschalbetrag von 150 000 Mark aus den für die Erweiterung 
des Vahnhofs Worms entstehenden Kosten zuzurechnen ist. Sollte es sich bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.