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nahe gerückt erachtet, daß die in dem oben angezogenen §. 24 stipulirte Rück-
erstattungspflicht eintreten könnte. «
Auch für die Reinertragsberechnung für Erbach—Eberbach und Baben.
hausen— Hanau, deren Aufstellung zunächst ebenfalls in Wegfall kommen soll,
gilt die gleiche Bestimmung,
G. 4.
An Stelle der auf Grund der seitherigen Bestimmungen über die Staats-
garantie zu leistenden staatlichen Zuschüsse treten vom 1. Januar 1891 ab in
jeder Beziehung die in §. 1 näher festgestellten Aversa.
Insofern es bei theilweiser Verstaatlichung darauf ankommen sollte, den
auf die nicht zu verstaatlichenden garantirten Linien entfallenden und ferner noch
zu entrichtenden Theil des Staatszuschusses zu berechnen, wird verabredet, daß
eine solche Repartition nach Maßgabe des Durchschnitts der letzten fünf wirklich
berechneten Jahre 1889 bis 1893 zu erfolgen habe.
Bis zum Abschluß der Abrechnung für 1893 werden vorläufig als An-
theile bestimmt:
für die Odenwaldbaan 60 Prozent,
für die Rheinheffischen Linien 40 „
für Worms -Benshen ,
wobeiderIIeHcrschußvonWornis-BcnäheitnaufdieRheinhefsischcaLinienund
die Odenwaldbahn nach Verhältniß des bisher zu beiden letzteren geleisteten
Staatszuschusses vertheilt worden ist. .
Die nach dem weiteren Inhalt dieses Vertrags zu leistenden besonderen
Kapitalvergütungen werden hierdurch nicht berührt.
II. Erbauung einer Eisenbahnbrücke zu worms.
5. 5.
Der Ban der Eisenbahnbrücke erfolgt nach dem von der Großherzoglichen
Regierung festzustellenden Entwurf und Voranschlag unter Oberaufsicht der
Großherzoglichen Regierung durch die Gesellschaft, welche die für den Bau der
Brücke einschließlich aller Nebenarbeiten, insbesondere der Zufahrts= und Ber-
bindungslinien mit den rechtsrheinischen Strecken einerseits und den Einführungs-
linien in den Bahnhof Worms andererseits, sowie weiter der Aulage eines
zweiten Gleises von Biblis bis zur Einmündung in die Brücke, Beseitigung der
Stationen Rosengarten und Worms-Hafen, Verlegung der Gleisverbindung nach
dem Wormser Hafen u. s. w. erforderlichen Geldmittel durch Ausgabe von
höchstens 3½ prozentigen Prioritätsobligationen oder auf andere mit der Groß-
herzoglichen Regierung zu vereinbarende Weise selbst aufbringt. Hierbei wird
vereinhart, daß auf die Brücke nur die Kosten, welche bis zur Eingangsweiche
des Bahnhofs entstehen, besonders zu verrechnen sind, und daß dieser Summe
alsdann ein Pauschalbetrag von 150 000 Mark aus den für die Erweiterung
des Vahnhofs Worms entstehenden Kosten zuzurechnen ist. Sollte es sich bei