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Für Remunerationen, welche für außergewöhnliche Dienstleistungen aus
Anlaß des Baues an Beamte der Spezialdirektion oder deren Centralbüreau in
Mainz gewährt werden, sowie zum Ersatz der Kosten für die durch den Bau
erforderliche Einstellung von Hülfekräften bei diesem Büreau wird der Gesellschaft
ein Aversionalbetrag von 2 Prozent der Bausumme vergütet. Gehalte oder
Gehaltstheile, Diäten und Reisekosten von Beamten, die nicht ausschließlich bei
dem Bau beschäftigt sind, können nicht auf den Baufonds übernommen werden.
§P. 9.
Von dem nach F. 6 sich berechnenden Zinsenersatzanspruch kommen jedoch
in Abzug und werden von der Gesellschaft übernommen: 6
1) wegen der in Folge des Brückenbaues mit der Eröffnung des Betriebs
über die Brücke eintretenden Ersparnisse und Vortheile nach Auf.
rechnung der der Gesellschaft hierdurch erwachsenden Nachtheile oder
Mehrausgaben 85 000 Mark
2) wegen der durch die Brücke noch weiter allmählich eintretenden, nicht
durch die allgemeine Verkehrsentwickelung bedingten Vortheile weiter
45 000 Mark.
Da die volle Wirkung dieser letzteren Vortheile als erst nach 10 Jahren
eintretend angenommen wird) ist vereinbart, daß nach Ablauf des ersten Jahres
nach Eröffnung der Brücke ein Zehntel des letzteren Betrags von 45000 Mark,
nach Ablauf des zweiten Betriebejahres zwei Zehntel und weiter bis zum Ablauf
des zehnten Jahres jährlich ein weiteres Zehntel zu Gunsten des Staates in
Rechnung zu bringen sind.
Die Zahlung des vom Staate an die Gesellschaft alsdann noch zu ent-
richtenden Iinsenersttes (§. 6) hat zu erfolgen in halbjährlichen Raten in der
ersten Hälfte des Januar und Juli jeden Jahres postnumerando. In der
Zeit nach Eröffnung der Brücke und vor Anerkennung der Baurechnung wird
dieser Staatszuschuß für den Fall 3 ½ prozentiger Verzinsung der von der Gesell-
schaft aufgenommenen Anleihe provisorisch mit 85 000 Mark pro Jahr festgesetzt.
Bei geringerer Verzinsung wird dieser Betrag entsprechend reduzirt. Dieser
Zuschuß vermindert sich in den folgenden Jahren nach dem in diesem Paragraphen
vereinbarten Maßstab. Nach Abschluß der Baurechnung, die längstens innerhalb
drei Jahren nach der Inbetriebnahme von der Gesellschaft zu stellen ist, werden
die auf die betreffenden Jahre entfallenden Zinsenbeträge endgültig festgestellt und
die hiernach etwa erforderlichen Ausgleichungen vorgenonmmnen.
.10.
Im Falle der Verstaatlichung nach Maßgabe der Konzessionsbedingungen
werden der Gesellschaft die nach Prüfung der Baurechnung von der Groß-
herzoglichen drzirrung. anerkannten, von der Gesellschaft aus eigenen Mitteln
beziehungsweise aus Obligationen aufgebrachten Anlagekosten der Brücke und