Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Für Remunerationen, welche für außergewöhnliche Dienstleistungen aus 
Anlaß des Baues an Beamte der Spezialdirektion oder deren Centralbüreau in 
Mainz gewährt werden, sowie zum Ersatz der Kosten für die durch den Bau 
erforderliche Einstellung von Hülfekräften bei diesem Büreau wird der Gesellschaft 
ein Aversionalbetrag von 2 Prozent der Bausumme vergütet. Gehalte oder 
Gehaltstheile, Diäten und Reisekosten von Beamten, die nicht ausschließlich bei 
dem Bau beschäftigt sind, können nicht auf den Baufonds übernommen werden. 
§P. 9. 
Von dem nach F. 6 sich berechnenden Zinsenersatzanspruch kommen jedoch 
in Abzug und werden von der Gesellschaft übernommen: 6 
1) wegen der in Folge des Brückenbaues mit der Eröffnung des Betriebs 
über die Brücke eintretenden Ersparnisse und Vortheile nach Auf. 
rechnung der der Gesellschaft hierdurch erwachsenden Nachtheile oder 
Mehrausgaben 85 000 Mark 
2) wegen der durch die Brücke noch weiter allmählich eintretenden, nicht 
durch die allgemeine Verkehrsentwickelung bedingten Vortheile weiter 
45 000 Mark. 
Da die volle Wirkung dieser letzteren Vortheile als erst nach 10 Jahren 
eintretend angenommen wird) ist vereinbart, daß nach Ablauf des ersten Jahres 
nach Eröffnung der Brücke ein Zehntel des letzteren Betrags von 45000 Mark, 
nach Ablauf des zweiten Betriebejahres zwei Zehntel und weiter bis zum Ablauf 
des zehnten Jahres jährlich ein weiteres Zehntel zu Gunsten des Staates in 
Rechnung zu bringen sind. 
Die Zahlung des vom Staate an die Gesellschaft alsdann noch zu ent- 
richtenden Iinsenersttes (§. 6) hat zu erfolgen in halbjährlichen Raten in der 
ersten Hälfte des Januar und Juli jeden Jahres postnumerando. In der 
Zeit nach Eröffnung der Brücke und vor Anerkennung der Baurechnung wird 
dieser Staatszuschuß für den Fall 3 ½ prozentiger Verzinsung der von der Gesell- 
schaft aufgenommenen Anleihe provisorisch mit 85 000 Mark pro Jahr festgesetzt. 
Bei geringerer Verzinsung wird dieser Betrag entsprechend reduzirt. Dieser 
Zuschuß vermindert sich in den folgenden Jahren nach dem in diesem Paragraphen 
vereinbarten Maßstab. Nach Abschluß der Baurechnung, die längstens innerhalb 
drei Jahren nach der Inbetriebnahme von der Gesellschaft zu stellen ist, werden 
die auf die betreffenden Jahre entfallenden Zinsenbeträge endgültig festgestellt und 
die hiernach etwa erforderlichen Ausgleichungen vorgenonmmnen. 
.10. 
Im Falle der Verstaatlichung nach Maßgabe der Konzessionsbedingungen 
werden der Gesellschaft die nach Prüfung der Baurechnung von der Groß- 
herzoglichen drzirrung. anerkannten, von der Gesellschaft aus eigenen Mitteln 
beziehungsweise aus Obligationen aufgebrachten Anlagekosten der Brücke und
	        
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