Die Bestimmungen, welche für die Ermittelung des Anlagekapitals für die
Rheinbrücke getroffen 1# C. 6), sowie die Bestimmungen in §F. 7 und §. 8
finden auf den Bahnhof Worms analoge Anwendung. Als Zeitpunkt der In-
betriebnahme der vollendeten erweiterten Bahnhofsanlagen gilt für das Rechnungs-
wesen und für die Verrechmung mit dem Staate der Termin der Betriebseröffnung
der Brücke. Bis zu diesem Termin werden die Bauzinsen des gesammten Bau-
aufwandes für den Bahnhof jeweilig dem Baukonto des Bahnhofs Worms be-
lastet und von hier ab erst beginnt die Beitragsleistung des Staates zur Ver-
zinsung in der vorstehend verabredeten Weise.
KG. 12.
Bezüglich der Betheiligung am Kapital im Falle der Verstaatlichung wird
vereinbart, daß nach Abzug des nach §. 5 auf das Brückenkonto zu übernehmenden
Bauschalbetrags von 150 000 Mark die Gesellschaft ein Viertel des Gesammt-
kapitals, der Staat drei Viertel unter der Bedingung trägt, daß der hiernach
und nach Abzug des nach §. 11 geleisteten Baarbeitrags auf ihn entfallende,
bei der Verstaatlichung der Gesellschaft besonders zu vergütende Betrag sich in
den ersten fünf Jahren nach Ablauf des ersten Betriebsjahres um jährlich 4 Prozent,
in den folgenden zehn Seen um jährlich 8 Prozent verminbern o daß nach
Ablauf aun fünfgehn Jahren eine besondere Kewitalvergütung nicht mehr zu
leisten ist.
6„ Tritt die Verstaatlichung während der Bauzeit ein, so sind der Gesellschaft
die bis dahin von ihr aufgewendeten Anlagekosten zu drei Viertel vom Staate
zu ersetzen.
K. 13.
Um die Gesellschaft vor einem Kapitalverlust zu bewahren, der dadurch
entstehen würde, daß die anderweit nicht gedeckten Mehrkosten für Unterhaltung
des erweiterten Bahnhofs in der Betriebsrechnung demnächst als Mehrausgabe
erscheinen und daher von dem mit dem Zwanzigfachen zu kapitalisirenden Rein-
ertrag abgehen, soll das Zwanzigfache der als Antheil des Staates berechneten
Mehrkosten von 11750 Mark = 235 000 Mark dem zu vergütenden Kapital zu-
geltst werden. Da aber die Mehrkosten erst nach fünf Jahren bei der durch.
schnittlichen Reinertragsberechnung voll zur Wirkung kommen, sind nach Ablauf
des ersten Betriebsjahres nur 47 000 Mark (— ), nach Ablauf des zweiten
Jahres 94 000 Mark (= ) und erst nach Ablauf des fünften Jahres und von
da weiter 235 000 Mark zu vergüten. Nach Ablauf des fünfzehnten Jahres
7 dieser Betrag mit der nach §. 12 zu leistenden Kapitalvergütung in
egfall.
. 14.
Bei BVerechmung der der Gesellschaft durch den Vau der Brücke und die
Erweiterung des Bahnhofs erwachsenden Mehrausgaben sind die Mehrkosten fũr
Erneuerung nicht berücksichtigt. Der Staat wird deshalb dem Erneuerungsfonds
der garantirten Linien jährlich den Betrag von 8 000 Mark zuführen.