Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

Die Bestimmungen, welche für die Ermittelung des Anlagekapitals für die 
Rheinbrücke getroffen 1# C. 6), sowie die Bestimmungen in §F. 7 und §. 8 
finden auf den Bahnhof Worms analoge Anwendung. Als Zeitpunkt der In- 
betriebnahme der vollendeten erweiterten Bahnhofsanlagen gilt für das Rechnungs- 
wesen und für die Verrechmung mit dem Staate der Termin der Betriebseröffnung 
der Brücke. Bis zu diesem Termin werden die Bauzinsen des gesammten Bau- 
aufwandes für den Bahnhof jeweilig dem Baukonto des Bahnhofs Worms be- 
lastet und von hier ab erst beginnt die Beitragsleistung des Staates zur Ver- 
zinsung in der vorstehend verabredeten Weise. 
KG. 12. 
Bezüglich der Betheiligung am Kapital im Falle der Verstaatlichung wird 
vereinbart, daß nach Abzug des nach §. 5 auf das Brückenkonto zu übernehmenden 
Bauschalbetrags von 150 000 Mark die Gesellschaft ein Viertel des Gesammt- 
kapitals, der Staat drei Viertel unter der Bedingung trägt, daß der hiernach 
und nach Abzug des nach §. 11 geleisteten Baarbeitrags auf ihn entfallende, 
bei der Verstaatlichung der Gesellschaft besonders zu vergütende Betrag sich in 
den ersten fünf Jahren nach Ablauf des ersten Betriebsjahres um jährlich 4 Prozent, 
in den folgenden zehn Seen um jährlich 8 Prozent verminbern o daß nach 
Ablauf aun fünfgehn Jahren eine besondere Kewitalvergütung nicht mehr zu 
leisten ist. 
6„ Tritt die Verstaatlichung während der Bauzeit ein, so sind der Gesellschaft 
die bis dahin von ihr aufgewendeten Anlagekosten zu drei Viertel vom Staate 
zu ersetzen. 
K. 13. 
Um die Gesellschaft vor einem Kapitalverlust zu bewahren, der dadurch 
entstehen würde, daß die anderweit nicht gedeckten Mehrkosten für Unterhaltung 
des erweiterten Bahnhofs in der Betriebsrechnung demnächst als Mehrausgabe 
erscheinen und daher von dem mit dem Zwanzigfachen zu kapitalisirenden Rein- 
ertrag abgehen, soll das Zwanzigfache der als Antheil des Staates berechneten 
Mehrkosten von 11750 Mark = 235 000 Mark dem zu vergütenden Kapital zu- 
geltst werden. Da aber die Mehrkosten erst nach fünf Jahren bei der durch. 
schnittlichen Reinertragsberechnung voll zur Wirkung kommen, sind nach Ablauf 
des ersten Betriebsjahres nur 47 000 Mark (— ), nach Ablauf des zweiten 
Jahres 94 000 Mark (= ) und erst nach Ablauf des fünften Jahres und von 
da weiter 235 000 Mark zu vergüten. Nach Ablauf des fünfzehnten Jahres 
7 dieser Betrag mit der nach §. 12 zu leistenden Kapitalvergütung in 
egfall. 
. 14. 
Bei BVerechmung der der Gesellschaft durch den Vau der Brücke und die 
Erweiterung des Bahnhofs erwachsenden Mehrausgaben sind die Mehrkosten fũr 
Erneuerung nicht berücksichtigt. Der Staat wird deshalb dem Erneuerungsfonds 
der garantirten Linien jährlich den Betrag von 8 000 Mark zuführen.
	        
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