Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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(Nr. 9863.) Allerhschster Erlaß vom 16. Dezanber 1896, betreffend Elnsetzung einer Eisen- 
bahnbehsrde in Malnz. 
A# Ihren Bericht vom 10. Dezember d. J. bestimme Ich zur Ausführung des 
Staatsvertrages zwischen Preußen und Hessen über die gemeinschaftliche Ver- 
waltung des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes vom 23. Juni 1896 im Einver- 
ständniß mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei 
Rhein, daß am 1. Februar 1897 eine nach Maßgabe der von Mir unterm 
15. Dezember 1894 genehmigten Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen 
(Geset--Samml. 1895 S. 11) Ihnen unmittelbar uniterstehende Eisenbahndirektion 
mit dem Site in Malnz und der Firma: „Königlich Preußische und Groß- 
herzoglich Hessische Eisenbahndirektion“ errichtet und dieser Behörde: 
a) für die Zeit bis zum 1. April 1897 Verwaltung und Betrieb der zum 
Hessischen Ludwigs-Eisenbahnunternehmen gehörenden Strecken, 
b) vom 1. April 1897 ab aber Verwaltung und Betrieb der ihr alsdann 
anderweit von Mir zu überweisenden Strecken des zu einer Betriebs- 
und Finanzgemeinschaft vereinigten Preußischen und Hessischen Staats- 
eisenbahnmetzes 
übertragen wird. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen. 
Neues Palais, den 16. Dezember 1896. 
Wilhelm. 
Thielen. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
RKedigirt im Vureau des Skaatsministeriums. 
Herlin, Ledruckt in der Relchsdruckreei. 
(Nr. 9803.)
	        
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