Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

– 259 — 
Artikel 7. 
Der Unternehmer der Bahn hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, 
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriches entstehen und gegen 
ihn geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit ulcht 
Necchtgeseze Miatz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf 
dessen Gebiet sie entstanden sind. 
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt vorbehalten, den 
Verkehr zwischen ihr und dem Unternehmer, sowie die Handhabung der ihr über 
die innerhalb ihres Gebietes gelegenen Strecken zustehenden Hoheits- und Aufsichts- 
rechte einer besonderen Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen. 
Diese haben die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in 
allen Fällen zu vertreten, welche nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen 
Polizei= und Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu- 
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artifel 2 bezeichneten Bahnordnung 
gehandhabt. Die in den beiden Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten 
sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden des 
betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel 9. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien deß Bahnpersonals 
auf der Bahn Nordhausen Wernigerode mit einer Abzweigung nach dem Brocken 
finden die für Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militär- 
anwärtern jeweilig geltenden Grundsätze Anwendung. 
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft 
bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines jeden der vertrag- 
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere 
Räücksicht zu nehmen. 
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete eines anderen Staates 
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie 
angestellt sind, unterworfen. 
Artikel 10. 
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn- 
esellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen 
Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 11. 
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzkl. für 1875 S. 318) und 
(r. 9865.)
	        
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