den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren
Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs-
kanzker erkassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralbl. für das Deutsche
Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebenbabnen) für die
Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginn des auf die Betriebseröffnung
folgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten
Zeitraumes in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des
Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen
Gründen eine Aenderung eimreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der
obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Nebenbahn vrrliert,
tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne
Einschränkung in Anwendung.
- « Artikel 12.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiete eines
der vertragschließenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im
Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten, noch vom
Reiche beanspruchen können.
Artikel 13. « ·.
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebict fallende Bahn.
strecke der Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu
umterziehen. Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der
aus dem Verhällnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke
zur Länge der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des
jährlichen Reinertrages angenommen. Die Steuererhebung erfolgt zum ersten
Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende
Nechnungsjahr.
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Braunschweigischen
Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen.
Artitel 14. ·
Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten das Eigenthum
des in seinem Gebiete liegenden Theiles der Bahn von Nordhuusen nach Werni-
gerode mit einer Abzweigung nach dem Brocken erwerben sollte, werden die
vertragschließenden Regierungen sich über die zur Beibehaltung eines ungestörten.
cinheittichen Betriebes auf der genannten Bahn erforderlichen Raßregeln ver-
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen. "