Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren 
Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs- 
kanzker erkassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralbl. für das Deutsche 
Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebenbabnen) für die 
Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginn des auf die Betriebseröffnung 
folgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten 
Zeitraumes in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des 
Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen 
Gründen eine Aenderung eimreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der 
obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Nebenbahn vrrliert, 
tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne 
Einschränkung in Anwendung. 
- « Artikel 12. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiete eines 
der vertragschließenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im 
Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft 
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten, noch vom 
Reiche beanspruchen können. 
Artikel 13. « ·. 
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebict fallende Bahn. 
strecke der Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu 
umterziehen. Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der 
aus dem Verhällnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke 
zur Länge der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des 
jährlichen Reinertrages angenommen. Die Steuererhebung erfolgt zum ersten 
Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende 
Nechnungsjahr. 
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Braunschweigischen 
Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen. 
Artitel 14. · 
Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten das Eigenthum 
des in seinem Gebiete liegenden Theiles der Bahn von Nordhuusen nach Werni- 
gerode mit einer Abzweigung nach dem Brocken erwerben sollte, werden die 
vertragschließenden Regierungen sich über die zur Beibehaltung eines ungestörten. 
cinheittichen Betriebes auf der genannten Bahn erforderlichen Raßregeln ver- 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. "
	        
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