Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 33. —
Inhalt: Gesetz, betriffend die Erleichterung der Abveräußerung einzelner Theile von Grundstäcken, S. 308.
— Wersögung des Justlzministers, belreffeud die Unlegung des Grundbuchs für einen Theil der
Bezirke der Umtegerichtr Alenhoven, Vlankenhrim, Därru, Peinsberg, Malmedy, Hennef, Adenau,
Ahrweller, Audernach, Boppard, Castrlluun, Cochem, Vergheim, Lindlar, Grevenbroich, eboch,
Neunkirchen, Hillesheim, Hermeskei#l, Rhaunen, Wadern, Drüm, Berneastel, Waxweiler, Tricc,
Neumagen und Duun, G. 20. — Bekanntmachung der nach dem Geseyz vom 10. April 1872
durch die Regiemugs-- Amtsblätter publizirten landesherrlichem Erlasse, Urkunden r., S. 267.
(Nr. 9868.) Gesetz, betreffend die Erleichterung der Abveräußerung einzelner Theile von
Grundstücken. Vom 14. Dezember 1896.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen auf Grund des zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont abgeschlossenen
Vertrages vom 2. März 1887, mit Zustimmung Seiner Durchlaucht des Fürsten
zu Waldeck-Pyrmont, sowie des Landtages der Fürstenthümer, was folgt:
F. 1.
Jeder Grundeigenthümer, jeder Lehns- und Fideikommißbesitzer, sowie jeder
Besitzer eines im Leiheverbande stehenden Grundstücks (Erbpacht-, Erbzinsgrund-
stücks 2c.) ist befugt, ohne Einwilligung der Lehns- und Fideikommißberechtigten,
des Erbverpächters 2c., der Hypotheken und Grundschuldgläubiger und der zu.
Reallasten Berechtigten einzelne Grundstückstheile oder Zubehörstücke lastenfrei:
1) geen Auferlegung fester Geldabgaben oder gegen Feststellung eines
Kaufgeldes zu veräußern,
2) gegen andere Grundstücke zu vertauschen,
3) zu öffentlichen Zwecken unentgeltlich abzutreten,
sofern von der Generalkommission zu Cassel bescheinigt wird, daß die Veräußerung
den genannten Berechtigten unschädlich sei.
S. 2.
Das Unschädlichkeitszeugniß darf nur ertheilt werden, wenn das abzutretende
Trennstück im Verhältnisse zum Hauptgute von geringem Werth und Umfang
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Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1896.