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ist und wenn die auferlegte Geldabgabe oder das verabredete Kaufgeld oder das
eingetauschte Grundstück den Ertrag oder den Werth des Trennstücks erreicht, auch
das Hauptgut durch den Tausch an Werth nicht verliert oder bei unentgeltlicher
Abtretung die durch die öffentliche Anlage herbeigeführte Wertbserhöhung des
Hauptgutes den Werth des Trennstücks erreicht. « .
Brundstücke, welche für die auf dem abzutretenden Trennstücke lastenden
Hypotheken und Realrechte (I. 1) ungetbeilt mit verhaftet sind, gelten im Ver-
hältniß zum Trennstücke zusammen als Hauoptgut.
Sind die Bedingungen für die Erthellung des Unschädlichkeitszeugnisses bei
einem der beiden Güter, zwischen denen ein Austausch bewirkt werden soll, vor-
banden, bei dem anderen nicht, so ist nur bei jenem das gegenwärtige Gesetz
anzuwenden, für das andere bleibt es bei den allgemeinen Gesetzen, nach welchen
die Einwilligung der einzelnen, im F. 1 genannten Berechtigten erforderlich ist.
Wenn bei einer Verlnuschung der Werth des abzutretenden Trennstücks
mehr beträgt als der Werth des einzutauschenden Grundstücks, so ist eine Aus-
gleichung durch Kapitalzahlung zulässig.
F. 3.
Das veräußerte Trennstück scheidet aus dem dinglichen Verbande des
Hauptgutes, zu welchem es bisher gehört hat, aus und die ihm auferlegte Geld-
abgabe oder das Kaufgeld oder das eingetauschte Grundstück und das etwa fest-
gesetzte Ausgleichungskapital treten in Beziehung auf die im §. 1 genannten
Berechtigten an die Stelle des Trennstücks.
K. 4. .
Hinsichtlich der Verwendung des Kaufgeldes und des Ausgleichungskapitals
in das Hauptgut kommen die gesetzlichen Vorschriften über die Verwendung der
im Auseinandersetzungsverfahren festgestellten Ablösungskapitalien zur Anwendung.
1 □
2
.5.
Fũr die Berichtigung des Grundbuchs auf Grund des Unschädlichleits-
zeugnisses sind folgende Vorschriften maßgebend:
1) Wenn das Trennstück gegen Auferlegung einer Geldabgabe abgetreten
ist, so muß die Geldabgabe bei der Abschreibung auf das Trennstück
zur ersten Stelle mit dem Bemerken eingetragen werden, daß sie ein
Jubehör des Hauptgutes und die Fähigkeit des Besitzers, über sie zu
verfügen, aus dem Grundbuche des Hauptgutes zu ersehen sei.
2) Wenn das Trennsttick gegen ein anderes Grundstück vertauscht ist, so
kann die Abschreibung nur erfolgen, wenn gleichzeitig das eingetauschte
Grundstück als Zubehör zugeschrieben wird; ist ein Ausgleichungskapital
festgestellt, so kommen insoweit die nachfolgend unter Nr. 3 gegebenen
Vorschriften zur Anwendung.