— 265 —
3) Ist das Trennstück verkauft, so kann die Abschreibung erolgen:
a) wenn gleichzeitig das Kaufgeld mit dem zu 1 angegebenen Be-
merken auf das Trennstück zur ersten Stelle eingetragen wird,
b) wenn das Kaufgeld zur Verfügung der Generalkommission hinter-
legt worden ist,
J) wenn die Generalkommission bescheinigt hat, daß die Verwendung
d nhusgeldes erfolgt sei oder es der Verwendung nicht
edürfe.
4) Wenn das Trennstück unentgeltlich abgetreten ist, so kann die Ab-
schreibung erfolgen, wenn die Generalkommission bescheinigt hat, daß
mit der Ausführung der öffentlichen Anlage begonnen sei.
Für die in Folge Ertheilung des Unschädlichkeitszeugnisses von der General-
kommission zu stellenden Anträge auf Eintragung und Löschung im Grundbuche
ist der §. 41 der Grundbuchordnung maßgebend. ·
Eine Prüfung der von der Generalkommission bescheinigten Verwendung
steht dem Grundbuchrichter nicht zu.
Die Generalkommission kann die Eintragung eines Vermerks dahin be-
antragen, daß später einzutragende Gläubiger weder das veräußerte Trennstück
noch das Kaufgeld in Anspruch nehmen dürfen.
K. 6. .
In Betreff des Verfahrens und des Kostenwesens finden, soweit nicht
dieses Gesetz darüber Bestimmungen enthält, die in den Fürstenthümern Waldeck
und Pormont für auseinanderpehungashcher geltenden allgemeinen Vorschriften
simgemäße Anwendung.
Für die Unschädlichkeitszeugnisse bei unentgeltlicher Abtretung zu öffentlichen
Iwecken (§. 1 Nr. 3) kommen Gebühren nicht zum Ansat.
S. 7.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem 1. Januar 1897 in
Kraft. Sie finden auch auf die schon vorher erfolgten Abveräußerungen An-
wendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Dezember 1886.
(. S) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. BVoetticher. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
Brefeld. v. Goßler.
Der Landesdirektor.
v. Saldern.