Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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3) Ist das Trennstück verkauft, so kann die Abschreibung erolgen: 
a) wenn gleichzeitig das Kaufgeld mit dem zu 1 angegebenen Be- 
merken auf das Trennstück zur ersten Stelle eingetragen wird, 
b) wenn das Kaufgeld zur Verfügung der Generalkommission hinter- 
legt worden ist, 
J) wenn die Generalkommission bescheinigt hat, daß die Verwendung 
d nhusgeldes erfolgt sei oder es der Verwendung nicht 
edürfe. 
4) Wenn das Trennstück unentgeltlich abgetreten ist, so kann die Ab- 
schreibung erfolgen, wenn die Generalkommission bescheinigt hat, daß 
mit der Ausführung der öffentlichen Anlage begonnen sei. 
Für die in Folge Ertheilung des Unschädlichkeitszeugnisses von der General- 
kommission zu stellenden Anträge auf Eintragung und Löschung im Grundbuche 
ist der §. 41 der Grundbuchordnung maßgebend. · 
Eine Prüfung der von der Generalkommission bescheinigten Verwendung 
steht dem Grundbuchrichter nicht zu. 
Die Generalkommission kann die Eintragung eines Vermerks dahin be- 
antragen, daß später einzutragende Gläubiger weder das veräußerte Trennstück 
noch das Kaufgeld in Anspruch nehmen dürfen. 
K. 6. . 
In Betreff des Verfahrens und des Kostenwesens finden, soweit nicht 
dieses Gesetz darüber Bestimmungen enthält, die in den Fürstenthümern Waldeck 
und Pormont für auseinanderpehungashcher geltenden allgemeinen Vorschriften 
simgemäße Anwendung. 
Für die Unschädlichkeitszeugnisse bei unentgeltlicher Abtretung zu öffentlichen 
Iwecken (§. 1 Nr. 3) kommen Gebühren nicht zum Ansat. 
S. 7. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem 1. Januar 1897 in 
Kraft. Sie finden auch auf die schon vorher erfolgten Abveräußerungen An- 
wendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Dezember 1886. 
(. S) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. BVoetticher. Miquel. Thielen. Bosse. 
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. 
Brefeld. v. Goßler. 
Der Landesdirektor. 
v. Saldern. 
  
 
	        
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