Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Großherzoglich Hessischen 
Regierung den Bau und Betrieb dieser Eisenbahn innerhalb des Preußischen 
Staatsgebietes. 
Einer jeden Regierung verbleibt die volle Landeshoheit sammt der Aus- 
übung der Justiz und Polizeigewalt in ihrem Staatsgebiete. 
Artikel 2. 
Für die bauliche Ausführung und demnächst für den Betrieb dieser Neben- 
bahn innerhalb des Preußischen Staatsgebiets sind die Bestimmungen der Bahn- 
ordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und die 
dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend. 
Artikel 3. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt die Zustimmung zu dem Bau- 
entwurfe für den auf Preußischem Staatsgebiete liegenden Theil der Nebenbahn 
vorbehalten. 
Artikel 4. 
Der Großherzoglich Hessischen Regierung wird auf Preußischem Gebiete 
das Enteignungsrecht bewilligt. 
Artikel 5. 
Alle Entschädigungs- und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus 
Anlaß des Baues auf Preußischem Staatsgebiete erhoben werden, hat die Groß- 
herzoglich Hessische Regierung zu vertreten. 
Artikel 6. 
Lokomotiven und Wagen, welche bezüglich ihrer Sicherheit und Bauart 
der vorschriftsmäßigen Untersuchung in einem der beiden Staaten unterworfen 
worden sind, werden ohne weitere Prüfung im Gebiete des anderen zugelassen. 
Artikel 7. 
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, von der Eisenbahn- 
unternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden keinerlei 
Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten 
der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen. 
Artikel 8. 
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne bleibt der Großherzoglich Hessischen Regierung, und zwar für die in 
Königlich Preußischem Gebiete belegene Strecke nach Benehmen mit der Königlich 
Preußischen Regierung, vorbehalten. 
Artikel 9. 
Die Ernennung der für die Nebenbahn anzustellenden Beamten und Be- 
diensteten und die Disziplinargewalt über dieselben stehen der Großherzoglich 
Hessischen Regierung zu.
	        
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