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Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Großherzoglich Hessischen
Regierung den Bau und Betrieb dieser Eisenbahn innerhalb des Preußischen
Staatsgebietes.
Einer jeden Regierung verbleibt die volle Landeshoheit sammt der Aus-
übung der Justiz und Polizeigewalt in ihrem Staatsgebiete.
Artikel 2.
Für die bauliche Ausführung und demnächst für den Betrieb dieser Neben-
bahn innerhalb des Preußischen Staatsgebiets sind die Bestimmungen der Bahn-
ordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und die
dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend.
Artikel 3.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt die Zustimmung zu dem Bau-
entwurfe für den auf Preußischem Staatsgebiete liegenden Theil der Nebenbahn
vorbehalten.
Artikel 4.
Der Großherzoglich Hessischen Regierung wird auf Preußischem Gebiete
das Enteignungsrecht bewilligt.
Artikel 5.
Alle Entschädigungs- und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus
Anlaß des Baues auf Preußischem Staatsgebiete erhoben werden, hat die Groß-
herzoglich Hessische Regierung zu vertreten.
Artikel 6.
Lokomotiven und Wagen, welche bezüglich ihrer Sicherheit und Bauart
der vorschriftsmäßigen Untersuchung in einem der beiden Staaten unterworfen
worden sind, werden ohne weitere Prüfung im Gebiete des anderen zugelassen.
Artikel 7.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, von der Eisenbahn-
unternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden keinerlei
Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten
der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel 8.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne bleibt der Großherzoglich Hessischen Regierung, und zwar für die in
Königlich Preußischem Gebiete belegene Strecke nach Benehmen mit der Königlich
Preußischen Regierung, vorbehalten.
Artikel 9.
Die Ernennung der für die Nebenbahn anzustellenden Beamten und Be-
diensteten und die Disziplinargewalt über dieselben stehen der Großherzoglich
Hessischen Regierung zu.