Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

— 15 — 
Die Anstellung der subalternen und unteren Klassen des Bahnpersonals 
auf der neuen Bahn regelt sich nach den für Besetzung der Subaltern- und 
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden reichs- und landes- 
rechtlichen Bestimmungen. 
Bei Besetzung dieser Beamtenstellen innerhalb des Preußischen Gebietes 
soll auf Angehörige des letzteren thunlichst Rücksicht genommen werden. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates 
angestellt werden sollten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen und Polizeivorschriften des 
Landes, in welchem sie angestellt sind, unterworfen. 
Artikel 10. 
Die Handhabung der Bahnpolzzei auf der innerhalb des Preußischen Staats- 
gebietes belegenen Strecke der Nebenbahn erfolgt durch das Großherzoglich Hessische 
Bahnpersonal. 
Die Königlich Preußische Regierung wird Vorsorge treffen, daß das Bahn- 
personal in der Ausübung der bahnpolizeilichen Funktionen auf Preußischem 
Staatsgebiete von den dortigen Behörden die nöthige Unterstützung erhält. 
ie Verpflichtung des mit der Handhabung der Bahnpolizei auf Preußischem 
Staatsgebiete betrauten Hessischen Dienstpersonals erfolgt durch die Königlich 
Preußischen Behörden. 
Artikel 11. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Königlich Preußische Staatsgebiet 
entfallenden Bahnstrecke wird die Königlich Preußische Staatsregierung, so lange 
die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Hessischen Staates sich befindet, nicht 
in Anspruch nehmen. * « 
Für den Fall der Abtretung des Hessischen Eisenbahnbesitzes an das Deutsche 
Reich soll es der Grohherzoglich Hessischen Regierung freistehen, auch die aus 
diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen. 
Artikel 12. 
Vorstehender Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
. Berlin, 20. November 26 
So geschehen Darmstadt, den 12. September 1333. 
  
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) v. Werner. 
(I. S.) Kirchhoff. (L. S.) Michell. 
(I. S.) Lehmann. (L. S.) Wey. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifzirt worden, und die Auswechselung 
der Ratifikations- Urkunden hat stattgefunden. 
  
  
(Nr. 9802 —980 5“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.