Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

hat, überlassen. Auch sünd die erstgenannten Regierungen damit einverstanden, 
daß die Bestimmung über die Dotirung der Reserre- und des Erneuerungsfonds, 
sowie die Genehmigung und die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife auch in 
Beziehung auf die in ihren Gebieten gelegenen Theile der Bahn seitens der 
Königlich Preußischen Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß in den Tarifen 
für die außerpreußischen Strecken keine höheren Einheitssätze in Amvendung 
kommen sollen, als für die Strecke in Preußen. 
Artikel 7. 
Der Unternehmer der Bahn hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, 
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Vahnbetriebes entstehen und gegen 
ihn geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht 
Reichsgesetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf 
dessen Gebiet sie entstanden sind. 
Der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen, der Fürstlich Schwarzburg- 
Sondershausenschen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung 
bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen ihnen und dem Unternehmer, sowie die 
Handhabung der ihnen über die innerhalb ihres Gebietes gelegenen Strecken zu- 
stehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte je einer besonderen Behörde oder einem 
besonderen Kommissar zu übertragen. Diese haben die Beziehungen ihrer Re- 
gierungen zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, welche nicht 
zum direkten Einschreiten der zuständigen Polzzei= und Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
zuständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung 
chandbatt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei= 
eamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden 
des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel 9. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals 
auf der Bahn Mühlhausen—Ebeleben finden die für Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grundsätze 
Anwendung. 
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft 
bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines jeden der vertrag- 
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere 
Rücksicht zu nehmen. 
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete eines anderen Staates 
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
	        
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