Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie an- 
gestellt sind, unterworfen. 
Artikel 10. 
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn- 
gesellcast den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen 
Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 11. 
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. für 1875 S. 318) 
und den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und 
deren Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom 
Reichskanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das 
Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebenbahnen) 
für die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginn des auf die Be- 
triebseröffnung folgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb des 
vorbezeichneten Zeitraumes in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Er- 
weiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder 
aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der 
Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als 
Nebenbahn verliert, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugs- 
bestimmungen ohne Einschränkung in Amwendung. 
Artikel 12. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiete eines 
der vertragschließenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im 
Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft 
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten, noch vom 
Reiche beanspruchen können. 
Artikel 13. 
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende Bahn- 
strecke der Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu 
unterziehen. Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der 
aus dem Verhältnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke 
zur Länge der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des 
lährlichen Reinertrages angenommen. Die Steuererhebung erfolgt zum ersten 
ale für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende 
Rechnungsjahr. 6 
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Sachsen-Coburg- 
Gothaischen, der Fürstlich Schwarhburg= Sondershausenschen und der Fürstlich 
Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung die Berechnung des Reinertrages der 
Bahn alljährlich mittheilen. 
# 9803 —9804
	        
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