Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Artikel 10. 
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Betriebe der in ibrem 
Gebiete gelegenen Bahnstrecke eine Abgabe nach Maßgabe des Königlich Preußischen 
Gesetzes vom 16. März 1867 erheben. Die Ermittelung des Reinertrags erfolgt 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Grund einer alljährlich von der 
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die Altenburg-Zeitzer Bahn besonders 
aufzustellenden Rentabilitätsberechung. Der nach Verhältniß der Streckenlänge 
in beiden betheiligten Staatsgebieten sich für die Preußische Strecke ergebende 
Antheil am Reinertrage der Linie soll als der an Preußen steuerpflichtige Rein- 
ertrag angesehen werden. 6 
Auher dieser Abgabe werden im Königlich Preußischen Gebiete weitere 
Staatssteuern vom Betriebe der Bahn nicht erhoben werden; dagegen wird das 
Altenburg-Zeitzer Eisenbahnunternehmen innerhalb des Königreichs Preußen zu 
den Kommunalabgaben nach den dort jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
herangezogen. 
Artikel 11. 
Inmerhalb des Herzogthums Sachsen-Altenburg wird das Altenburg-Zeitzer 
Eisenbahnunternehmen nach den dort jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
zu den staatlichen Steuern und Abgaben, einschließlich der Grundsteuern, sowie 
zu den Kommunalabgaben herangczogen. 
Artikel 12. 
Der unter dem 22. Februar 1870 zwischen der Königlich Preußischen und 
der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung abgeschlossene Staatsvertrag, 
die Herstellung einer von Altenburg über Meuselwitz nach Zeitz führenden Eisen- 
bahn betreffend, wird hierdurch aufgehoben. Desgleichen tritt die der Altenburg- 
Zeiher Eisenbahngesellschaft von Seiner Majestät dem Könige von Preußen unter 
dem 2. April 1870 und von Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen-Alten- 
burg unter dem 20. März 1870 ertheilte Konzession mit dem 1. Januar 1896 
außer Kraft. 
Artikel 13. 
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden sobald als möglich 
in Berlin bewirkt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unter- 
zeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Leipzig, am 12. November 1895. 
(L. S.) Lehmann. (I. S.) Dr. Ritterstädt. (L. S.) Th. Göpel. 
(L. S.) Krönig. (I. S.) v. Borries.
	        
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