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Artikel 10.
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Betriebe der in ibrem
Gebiete gelegenen Bahnstrecke eine Abgabe nach Maßgabe des Königlich Preußischen
Gesetzes vom 16. März 1867 erheben. Die Ermittelung des Reinertrags erfolgt
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Grund einer alljährlich von der
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die Altenburg-Zeitzer Bahn besonders
aufzustellenden Rentabilitätsberechung. Der nach Verhältniß der Streckenlänge
in beiden betheiligten Staatsgebieten sich für die Preußische Strecke ergebende
Antheil am Reinertrage der Linie soll als der an Preußen steuerpflichtige Rein-
ertrag angesehen werden. 6
Auher dieser Abgabe werden im Königlich Preußischen Gebiete weitere
Staatssteuern vom Betriebe der Bahn nicht erhoben werden; dagegen wird das
Altenburg-Zeitzer Eisenbahnunternehmen innerhalb des Königreichs Preußen zu
den Kommunalabgaben nach den dort jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen
herangezogen.
Artikel 11.
Inmerhalb des Herzogthums Sachsen-Altenburg wird das Altenburg-Zeitzer
Eisenbahnunternehmen nach den dort jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen
zu den staatlichen Steuern und Abgaben, einschließlich der Grundsteuern, sowie
zu den Kommunalabgaben herangczogen.
Artikel 12.
Der unter dem 22. Februar 1870 zwischen der Königlich Preußischen und
der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung abgeschlossene Staatsvertrag,
die Herstellung einer von Altenburg über Meuselwitz nach Zeitz führenden Eisen-
bahn betreffend, wird hierdurch aufgehoben. Desgleichen tritt die der Altenburg-
Zeiher Eisenbahngesellschaft von Seiner Majestät dem Könige von Preußen unter
dem 2. April 1870 und von Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen-Alten-
burg unter dem 20. März 1870 ertheilte Konzession mit dem 1. Januar 1896
außer Kraft.
Artikel 13.
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden sobald als möglich
in Berlin bewirkt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unter-
zeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Leipzig, am 12. November 1895.
(L. S.) Lehmann. (I. S.) Dr. Ritterstädt. (L. S.) Th. Göpel.
(L. S.) Krönig. (I. S.) v. Borries.