Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—Nr. 7. — 
— e betreffend die Feststellunh des Staatshaushates- Etals für das Jahr vom 1. Awmil 1890.297, 
470. — Gesetz, b##ssend die Ergänumg der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat für das 
3 vom 1. Ipril 1890/97, S. 7. 
  
(Nr. 9815.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staakshaushalts-Etats für das Jahr vom 
I. April 1896/97. Vom 30. März 1896. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
8. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr vom 1. April 1890/97 wird 
in Einnahme 
auf 1939 258169 Mark und 
in Ausgabe 
auf 1939 258 169 Mark, 
nämlich 
auf 1859 561 591 Mark an fortdauernden und 
auf 79696 578 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
sestgesetzt. 
„% Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Etat der persönlichen und 
Lichlichen Verwaltungs#ausgaben der Preußischen Central-Genossenschaftskasse für 
1. April 1896/97 wird auf 70 600 Mark festgestellt. 
8. 3. 
Im Jahre vom 1. April 1890/97 können nach Anordnung des Finanz= 
ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds ber GVeernsstautskaft 
Eeseh- Sanmi. 1890. (Nr. 9815.) 
2 
Ausgegeben zu Berlin am 31. März 1896.
	        
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