Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

199 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1917. 
Nr. 64. 
Inhalt: A#nsterialverordnung über den Verkehr mit Wild. S. 199. — Ministerialverordnung über 
di Geschlagnahme von Fässern. S. 200. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. 
S. 200. 
  
  
(Nr. 201.) Ministerialverordnung vom 23. August 1917 über den Verkehr mit Wild. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Wild vom 12. Juli 
1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 607) bestimmen wir: 
1. Von den Vorschriften der Bundesratsverordnung sind ausgenommen wilde 
Kaninchen und Fasanen. 
2. Zuständige Behörde (8 2 der Bundesratsverordnung) ist der Großherzog— 
liche Bezirksdirektor. 
3. Von dem Ergebnis von Treibjagden ist die Hälfte des Wildes den von 
der zuständigen Behörde bestimmten Stellen zur Verfügung zu stellen. 
Sind an Rotwild, Damwild, Schwarzwild oder Rehwild oder von 
einer dieser Wildarten mehr als zwei Stück erlegt, so ist der ganze Über— 
schuß der betreffenden Wildart abzugeben. 
Besteht die Strecke nur aus einem Stück dieser Wildarten, so findet 
eine Abgabe nicht statt. 
Als Treibjagden gelten Streifen, Kessel- und Vorstehtreiben sowie 
alle Jagden mit mehr als 3 Schützen. 
1917. 
Ausgegeben in ageimar am 4. September 1917. 58