199
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 64.
Inhalt: A#nsterialverordnung über den Verkehr mit Wild. S. 199. — Ministerialverordnung über
di Geschlagnahme von Fässern. S. 200. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt.
S. 200.
(Nr. 201.) Ministerialverordnung vom 23. August 1917 über den Verkehr mit Wild.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Wild vom 12. Juli
1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 607) bestimmen wir:
1. Von den Vorschriften der Bundesratsverordnung sind ausgenommen wilde
Kaninchen und Fasanen.
2. Zuständige Behörde (8 2 der Bundesratsverordnung) ist der Großherzog—
liche Bezirksdirektor.
3. Von dem Ergebnis von Treibjagden ist die Hälfte des Wildes den von
der zuständigen Behörde bestimmten Stellen zur Verfügung zu stellen.
Sind an Rotwild, Damwild, Schwarzwild oder Rehwild oder von
einer dieser Wildarten mehr als zwei Stück erlegt, so ist der ganze Über—
schuß der betreffenden Wildart abzugeben.
Besteht die Strecke nur aus einem Stück dieser Wildarten, so findet
eine Abgabe nicht statt.
Als Treibjagden gelten Streifen, Kessel- und Vorstehtreiben sowie
alle Jagden mit mehr als 3 Schützen.
1917.
Ausgegeben in ageimar am 4. September 1917. 58