Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Ort und Zeit der Auslegung sind im Hauptgottesdienste von der Kanzel 
bekannt zu machen, mit dem Beifügen, daß nach Verlauf der Auslegungsfrist 
Reklamationen gegen die Liste nicht mehr angebracht werden können. Nach dem 
Ermessen des Gemeindekirchenraths kann die Bekanntmachung auch noch in 
anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Formen erfolgen. 
Die eingehenden Reklamationen hat der Gemeindekirchenrath zu prüfen 
und geeigneten Falls die Liste zu berichtigen; gegen einen ablehnenden Bescheid 
steht dem dadurch von der Wahl Ausgeschlossenen binnen vierzehn Tagen der 
Rekurs an das Konsistorium, nach erfolgter Errichtung einer Kreissynode an den 
Vorstand derselben zu. Durch Einlegung des Rekurses wird die anstehende Wahl 
nicht aufgehalten. Zwischen dem Ende der Reklamationsfrist und dem Tage der 
Wahl müssen mindestens vierzehn Tage in der Mitte liegen. 
g. 34. 
Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe der Zeit 
und des Ortes der Wahl, sowie der Lahl der für den Gemeindekirchenrath und 
für die Gemeindevertretung zu wählenden Personen von der Kanzel in allen von 
der Anordnung der Wahl an bis zum Wahltage stattfindenden Hauptgottesdiensten 
zu geschehen. Anderweite den örtlichen Verhältnissen entsprechende Bekannt- 
machungen zu veranstalten, bleibt dem Ermessen des Gemeindekirchenraths überlassen. 
Der Patron oder Patronatsvertreter C. 6) ist zur Theilnahme an der 
Wahlhandlung besonders einzuladen. 
g. 35. 
Die Wahl geschieht in der Kirche der Wahlgemeinde an einem Sonntage 
nach Schluß des Hanptgetetdienstes 
Die Wahlhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenraths 
geleitet, welchem die übrigen Mitglieder des Gemeindekirchenraths und erforder- 
lichen Falls einige von diesem zu bezeichnende Gemeindeglieder als Wahlvorstand 
zur Seite stehen. Der Patron oder der Patronatsvertreter ist immer berechtigt, 
in den Wahlvorstand einzutreten. 
Der Vorsitzende eröffnet die Wahlhandlung. Er ermahnt die Wähler, 
ihre Wahl auf Männer von unsträflichem Wandel, christlicher Gesinnung, 
bewährter Liebe zur evangelischen Kirche und fleißiger Theilnahme an Wort und 
Sakrament zu richten. 
Nur die persönlich erschienenen Wähler sind stimmberechtigt. Die Abstim- 
mung erfolgt schriftlich mittelst Stimmzettel. Durch Beschluß des Gemeinde- 
kirchenraths kann eine mündliche Abstimmung zu Protokoll angeordnet werden. 
Zunächst ist die Wahl der Aeltesten, danach die der Mitglieder der Ge- 
meindevertretung zu vollziehen. 
Gewählt sind diejenigen, auf welche die absolute Mehrheit der abgegebenen 
Wahlstimmen gefallen ist. Hat der erste Wahlgang eine absolute Mehrheit für 
die zur Bildung oder Ergänzung der Gemeindeorgane erforderliche Zahl von 
Ge. 9886.
	        
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