Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Personen nicht ergeben, so ist, bis dies erreicht wird, das Verfahren durch engere 
Wahl fortzusetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. · 
Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den 
wesentlichen Hergang beurkundet. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden 
und mindestens zwei Mitgliedern des Gemeindekirchenraths unterzeichnet. 
S. 36. 
Die Namen der Gewählten werden, nachdem der Gemeindekirchenrath die 
Legalität der Wahl geprüft und anerkannt hat, an zwei auf einander folgenden 
Sonntagen im Hauptgottesdienste der Gemeinde bekannt gemacht. 
g. 37. 
Einsprüche gegen die Wahl können bis zur zweiten Bekanntmachung der- 
selben . 36) von jedem wahlberechtigten Gemeindegliede (S. 31) erhoben werden. 
Ueber solche Einsprüche entscheidet der Gemeindekirchenrath und, auf ein- 
gelegten Rekurs, für welchen von Zustellung der Entscheidung an eine vierzehn- 
tägige präklusivische Frist läuft, das Konsistorium, an dessen Stelle nach Er- 
richtung einer Kreissynode der Vorstand derselben tritt. 
g. 38. 
Die Gewählten können das Gemeindeamt nur ablehnen oder niederlegen: 
1) wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet oder 
2) schon sechs Jahre das Aeltestenamt bekleidet haben oder 
3) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe) z. B. Kränklichkeit, 
häufiger Abwesenheit, unvereinbarer Dienstverhältnisse. Ueber die Er- 
heblichkeit und thatsächliche Begründung entscheidet der Gemeindekirchen- 
rath und auf eingeleten Rekurs, für welchen von Lustellung der Ent- 
scheidung an eine vierzehntägige präklusivische Frist läuft, das Kon- 
istorium und an dessen Stelle nach Errichtung einer Kreissynode der 
orstand derselben. · 
Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder die Fortsetzung des Ge- 
meindeamts verweigert, verliert das kirchliche Wahlrecht. Dasselbe kann ihm je- 
doch auf sein Gesuch von dem Gemeindekirchenrathe wieder beigelegt werden. 
Die Ablehnung oder Niederlegung des vom Patron übertragenen Aeltesten- 
amts unterliegt keinen beschränkenden Bestimmungen. 
. 39. 
Ist für die Aeltestenwahl zweimal vergeblich Termin abgehalten, weil 
Wahlberechtigte nicht erschienen sind, oder die Erschienenen die Vorahme der 
Wahl verweigert haben, oder weil nicht wählbare Personen gewählt worden sind;, 
so hat für dieses Mal das Konsistorium, an dessen Stelle nach Errichtung einer 
Kreissynode der Vorstand derselben tritt, die Aeltesten zu ernennen.
	        
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