Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Ist aus denselben Gründen die Wahl der Gemeindevertretung nicht zu 
Stande gekommen, so werden bis dahin die Rechte derselben durch den Gemeinde- 
kirchenrath ausgeübt. 
. 40. 
Das Amt der gewählten Aeltesten und der Gemeindevertreter dauert 
sechs Jahre. 
Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden 
sind wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zur Einführung ihrer Nachfolger 
im Amt. Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch Aus- 
loosung bestimmt. 
Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt die Gemeinde- 
vertretung in ihrer nächsten Versammlung einen Ersatzmann, dessen Funktion 
sich auf die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen erstreckt. 
S. 41. 
Die Entlassung eines Aeltesten oder Gemeindevertreters erfolgt durch das 
Konsistorium nach Anhörung des Gemeindekirchenraths: 
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft G. 31); 
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit. 
Nach Errichtung einer Kreissynode tritt der Vorstand derselben an die 
Stelle des Konfistoriums. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes der Kreissynode steht sowohl dem 
Betroffenen, als auch dem Gemeindekirchenrath binnen vier Wochen die Berufung 
an das Konsistorium zu,) welches endgültig entscheidet. 
s. 42. 
Wenn eine Gemeindevertretung beharrlich die Erfüllung ihrer Pflichten 
vernachlässigt oder verweigert, so kann das Konsistorium dieselbe auflösen und 
den erwiesenen Schuldigen die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen. 
Die Neubildung der Gemeindevertretung ist unter Leitung eines von dem 
Konsistorium zu bestellenden Kommissarius zu bewirken. 
Bis dahin werden die Rechte der Gemeindevertretung durch den Gemeinde- 
kirchenrath ausgeübt. 
V. Schlußbestimmungen. 
S. 43. 
Mittelst statutarischer Bestimmung können in einer Gemeinde besondere, 
die vorstehende Ordnung ergänzende oder modifizirende Einrichtungen aufrecht 
erhalten oder neu eingeführt werden. 
Geeigneten Falls ist das Ganze der Gemeindeordnung in einem förmlichen 
Gemeindestatut zusammenzufassen. 
Lur Festsetzung statutarischer Ordnungen bedarf es der Zustimmung der 
Gemeindevertretung, sowie der abschließenden Genehmigung des Konsistoriums. 
#r. 9886—887.)
	        
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