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Dieselbe kann nach Errichtung einer Kreissynode erst ausgesprochen werden, wenn
die Kreissynode die statutarische Ordnung ihrerseits genehmigt hat.
. 44.
Das in den bestehenden Gesetzen begründete Recht sowohl der Staats-
behörden als der vorgesetzten Kirchenbehörden, die Gemeinden und ihre Organe
zu einer pflichtmäßigen Thätigkeit anzuhalten, zu diesem Behufe ihnen Weisungen
zu ertheilen und erforderlichen Falls die gesetzlich statthaften Zwangsmittel
anzuwenden, erfährt durch diese Ordnung keine Veränderung.
S. 45.
Bezüglich der kirchlichen Aufsicht über die Vermögensverwaltung der
Kirchengemeinden findet das Kirchengesetz vom 18. Juli 1892 (Kirchliches Gesetz-
und Verordnungsblatt von 1893 S. 9) sinngemäß Anwendung.
Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dasselbe in Kraft tritt,
bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
(Nr. 9887.) Allerhöchster Erlaß vom 17. März 1897, betreffend Festsetzung des Eisenbahn-
Direktionsbezirks Mainz, sowie anderweite Abgrenzung der Eisenbahn=
Direktionsbezirke Frankfurt a. M., Cöln, St. Johann-Saarbrücken, Elberfeld,
Bromberg und Danzig.
A½# Ihren Bericht vom 10. März d. J. bestimme Ich im Anschluß an
Meinen Erlaß vom 16. Dezember v. J. (Gesetz Samml. S. 253), daß vom
1. April d. J. ab:
1) der Königlichen Eisenbahndirektion in Frankfurt a. M. und der Königlich
Preußischen und Großherzoglich Hessischen Eisenbahndirektion in Mainz
Verwaltung und Betrieb der in der Anlage A aufgeführten Bahn-
strecken übertragen wird,
2) die Verwaltungsbezirke der Königlichen Eisenbahndirektionen in Cöln,
St. Johann-Saarbrücken, Elberfeld, Bromberg und Danzig nach
Maßgabe der Anlage B anderweit abgegrenzt werden.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 17. März 1897.
Wilhelm.
Thielen.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.