Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Konsistorium  zu,  an  dessen  Stelle  nach  Errichtung  einer  Kreissynode  diese  beziehungsweise
  deren  Vorstand  tritt.  Erklärt  sich  der  Gemeindekirchenrath  gegen  die  Zurückweisung,
  so  hat  der  Geistliche,  falls  er  sich  bei  diesem  Beschlusse  nicht  beruhigen
will,  binnen  gleicher  Frist  die  Sache  zur  Entscheidung  des  Konsistoriums  zu
bringen,  an  dessen  Stelle  nach  Errichtung  einer  Kreissynode  diese  beziehungsweise
deren  Vorstand  tritt.  Bis  zum  Erlaß  der  endgültigen  Entscheidung  bleibt  die
Ausführung  des  angefochtenen  Beschlusses  ausgesetzt.

Der  Gemeindekirchenrath  ist  wie  berechtigt  so  verpflichtet,  Verstöße  des
Geistlichen  und  der  Aeltesten  in  ihrer  Amtsführung  oder  ihrem  Wandel  in  seinem
Schoße  zur  Sprache  zu  bringen.  Jedoch  steht  ihm  behufs  weiterer  Verfolgung,
nur  zu,  der  vorgesetzten  Kirchenbehörde  davon  Anzeige  zu  machen.

.  15.

2.  Der  Gemeindekirchenrath  hat  für  Erhaltung  der  äußeren  gottesdienstlichen
Ordnung  zu  sorgen  und  die  Heilighaltung  des  Sonntags  zu  befördern.

Zur  Abänderung  der  üblichen  Zeit  der  öffentlichen  Gottesdienste  bedarf  der
Pfarrer  der  Zustimmung  des  Gemeindekirchenraths.

Dieselbe  ist  auch  erforderlich,  wenn  wegen  Abänderung  der  in  der  Gemeinde
bestehenden  lokalen  liturgischen  Einrichtungen  Anträge  an  die  zuständigen  Behörden
gerichtet  werden  sollen.

Der  Gemeindekirchenrath  entscheidet  über  die  Einräumung  des  Kirchengebäudes
  zu  einzelnen  nicht  gottesdienstlichen  Handlungen,  welche  der  Bestimmung
des  Kirchengebäudes  nicht  widersprechen.

.  16.

3.  Der  Gemeindekirchenrath  hat  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu
beachten  und  die  Interessen  der  Kirchengemeinde  in  Bezug  auf  die  Schule  zu
vertreten.

Eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Schule  steht  ihm  nicht  zu.  Mißstände
  in  der  religiösen  Unterweisung  der  Jugend  oder  in  sittlicher  Beziehung
sind  von  ihm  bei  den  gesetzlichen  Organen  der  Schulverwaltung  zur  Anzeige
zu  bringen.

S.  17.

4.  Dem  Gemeindekirchenrath  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Einrichtungen
für  Pflege  der  Armen,  Kranken  und  Verwahrlosten  ob.

Geeignetenfalls  sett  er  sich  mit  den  bürgerlichen  Armenbehörden  und
Institutsverwaltungen,  sowie  mit  etwa  bestehenden  freien  Vereinen  in  Einvernehmen.
Auch  kann  er  sich  Helfer  aus  der  Gemeinde,  insonderheit  aus  der  Gemeindevertretung,
  beiordnen.

18.

5.  Der  Gemeindekirchenrath  stellt  die  Liste  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder
  G.  33)  auf,  nimmt  die  dazu  erforderlichen  Anmeldungen  entgegen,  bereitet
(Nr.  9888.)