Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Mal die beiden der II. Wählerabtheilung und das dritte Mal wiederum je einer 
der I. und III. Wählerabtheilung u. s. w. Die Neuwahlen finden gleichzeitig mit 
den Stadtverordnetenergänzungswahlen in Aachen statt. Hierbei soll jedoch die 
Vorschrift maßgebend sein, daß der gegenwärtige Burtscheider Gemeindebezirk 
einen eigenen Wahlbezirk bildet und die zur Vertretung dieses Bezirks zu wählenden 
Stadtverordneten nicht nur in demselben ihren Wohnsitz haben, sondern auch 
von den Wählern dieses Bezirks gewählt werden müssen. 
Sollte späterhin in der vereinigten Stadtgemeinde die Zahl der Stadt- 
verordneten eine Vermehrung erfahren) so ist stets mindestens ein Sechstel der- 
selben von dem Burtscheider Wahlbezirk zu wählen. Wenn in Folge einer Ver- 
änderung der Zahl der Stadtverordneten der vereinigten Stadtgemeinde die vom 
Burtscheider Bezirk zu wählende Anzahl eine nicht durch drei theilbare wird, so 
wird der oder werden die beiden überschießenden Stadtwerordneten in regelmäßigem 
Umtriebe von den drei Abtheilungen gewählt, wobei die letzteren nach Wahl- 
perioden abwechseln. Die Reihenfolge der Betheiligung wird im Voraus durch 
das Loos bestimmt. 
Die in diesem Paragraphen vorgesehene besondere Behandlung des Burt- 
scheider Bezirks kann erst vom 1. April 1920 an und nur mit ausdrücklicher 
Zustimmung der Hälfte der Stadtverordneten dieses Bezirks durch Beschluß der 
Stadtverordnetenversammlung der vereinigten Stadtgemeinde aufgehoben werden. 
. 7. 
So lange der Burtscheider Bezirk nach Maßgabe der Bestimmungen des 
. 6 seine besondere Vertretung findet, wird den diesen Bezirk vertretenden Stadt- 
verordneten beziehungsweise den stimmfähigen Bürgern desselben eine entsprechende 
Betheiligung an den städtischen Ausschüssen eingeräumt werden, derart, daß in 
allen aus sechs und mehr Mitgliedern bestehenden Ausschüssen der Burtscheider 
Bezirk mindestens durch je ein Mitglied, im Bau-, Finanz- und Kurausschuß 
dagegen durch je zwei Mitglieder vertreten sein muß. 
. S. 
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Stadt Burtscheid stehenden 
Gemeindebeamten, soweit sie nicht bei Uebernahme der Polizeiverwaltung vom 
Staate mitübernommen werden, sowie die städtischen Lehrer gehen von diesem 
Zeitpunkte ab in den Dienst der erweiterten Stadtgemeinde über. Hierbei werden 
die Sekretäre, Assistenten und sonstigen Subalternbeamten sowie die nicht fest- 
angestellten Hülfsarbeiter und Unterbeamten thunlichst den entsprechenden Beamten- 
klassen der vereinigten Stadtverwaltung überwiesen. 
Mit dem Tage der Vereinigung finden die in der Stadt Aachen bestehenden 
Gehaltsregulative auf die übernommenen Beamten und Lehrer Anwendung; 
sofern diese Beamten und Lehrer in ihrer bisherigen Stellung bereits ein höheres 
Gehalt beziehen, bleibt ihnen dieses belassen.
	        
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