Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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(Nr. 9899.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundluchs für 
einen Thell der Bezirke der Amtsgerichte Gladenbach und Vöhl. Vom 
21. April 1897. 
Ar# Grund des §. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Jwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiet der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz- 
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An- 
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß- 
frist von sechs Monaten . 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Gladenbach gehörigen Gemeindebezirk 
Rüchenbach, 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Vöhl gehörigen Gemeindebezirk Thal- 
tter 
am 1. Juni 1897 beginnen soll. 
Verlin, den 21. April 1897. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
  
  
Berichtigung. 
In dem im 6. Stück der diesjährigen Gesetz= Sammlung Seite 25 ff. abgedruckten 
Gesetz vom 3. März d. J.) betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und 
Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, ist im §F. 15 Absatz 2 ein den Sinn 
der betreffenden Bestimmung verändernder Druckfehler enthalten, da das Komma 
hinter „Dritter" statt hinter „Rechtstiteln“ gesetzt ist. 
Es muß heißen: 
„Denselben liegt auch, unbeschadet der Verpflichtungen Dritter 
aus besonderen Rechtstiteln, die bauliche Unterhaltung der Dienst- 
wohnung ob.“ · 
Berlin, den 27. April 1897. 
Der Minister der geistlichen) Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. 
In Vertretung: 
v. Weyrauch. 
(Ne. 9807.)
	        
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