Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  16.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Rheinprovinz,  S.  107.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  118.

 

(Nr.  9900.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Rheinprovinz.
Vom  3.  Mai  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(Gesetz  Samml.  S.  197  ff.)  und  des  Vertrages  zwischen  Deutschland,  den  Niederlanden
  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Regelung  der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete
  des  Rheines,  vom  30.  Juni  1885  (Reichs  Gesetzbl.  von  1886  S.  192  ff.)
für  die  Rheinprovinz,  mit  Ausnahme  der  Preußisch  Luxemburgischen  Grenzgewässer,
nach  Anhörung  des  Provinziallandtages,  was  folgt:

F.  1.
Zu  FK.  22  Ziffer  1  des  Gesetzes.
Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften
Anwendung:
1)  Die  Fischerei  auf  Fischlaich  ist  verboten.
2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn  sie,
von  der  Kopfspitze  bis  zum  Ende  der  Schwanzflosse  gemessen,  nicht
mindestens  folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturio  .t.)  .  .  ..  100  cm
Lachs  (Salm,  Salmo  salar  LJ.)  50
Große  Maräne  (Madue-Maräne)  (Coregonus
maraena  Blocöhr)r)r)  ...  40
Eesetz.  Samml.  1897.  (Tr.  9900.)  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1897.