Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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für Fluß= und Edelkrebs auf 12 Centimeter zu erhöhen, auch für die 
oben nicht genannten Plattfischarten und die Dorscharten, wie für neu 
eingebürgerte Nutzfischarten Mindestmaße vorzuschreiben. 
3) Fischlaich, ingleichen Fische der unter Liffer 2 bezeichneten Arten, 
welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie 
lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Er- 
haltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen. 
4) Im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder 
gemeinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (§S. 46 des Gesetzes) 
einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischen und Krebsen unter 
dem in Ziffer 2 bestimmten Maße zeitweilig und widerruflich gestatten. 
G. 2. 
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §. 1 
Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fische der im §. 1 
Ziffer 2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feil- 
geboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus ge- 
schlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind. 
Auch dürfen untermaßige, aus nicht geschlossenen Gewässern herstammende 
Fische weder zum Thrankochen, noch zur Fütterung des Viehs, noch zum Düngen 
oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht, oder 
vernichtet, oder unbrauchbar gemacht werden. . 
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident 
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem 
Verbote zulassen. 
  
g. 3. 
Zu §. 22 Nr. 2 des Gesetzes und Artikel IV des Vertrages. 
Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern treten nach- 
folgende Beschränkungen ein: 
1) Der Betrieb der Fischerei von Samaetgg, Abend 6 Uhr bis Sonntag 
Abend 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit). 
2) In den nachbenannten Gewässern: 
a) dem Rhein; 
b) den linksseitigen Zuflüssen des Rheins von Bonm abwärts, 
namentlich der Erft; 
) der Ruhr und den rechtsseitigen Zuflüssen des Rheins unterhalb 
der Ruhr, namentlich der Emscher und der Lippe; 
d) der Isselz 
e) der Nahe; 
s) dem Glan, 
(Nr. 9900) 22"
	        
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