— 109 —
für Fluß= und Edelkrebs auf 12 Centimeter zu erhöhen, auch für die
oben nicht genannten Plattfischarten und die Dorscharten, wie für neu
eingebürgerte Nutzfischarten Mindestmaße vorzuschreiben.
3) Fischlaich, ingleichen Fische der unter Liffer 2 bezeichneten Arten,
welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie
lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Er-
haltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.
4) Im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder
gemeinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (§S. 46 des Gesetzes)
einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischen und Krebsen unter
dem in Ziffer 2 bestimmten Maße zeitweilig und widerruflich gestatten.
G. 2.
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §. 1
Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fische der im §. 1
Ziffer 2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feil-
geboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus ge-
schlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
Auch dürfen untermaßige, aus nicht geschlossenen Gewässern herstammende
Fische weder zum Thrankochen, noch zur Fütterung des Viehs, noch zum Düngen
oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht, oder
vernichtet, oder unbrauchbar gemacht werden. .
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem
Verbote zulassen.
g. 3.
Zu §. 22 Nr. 2 des Gesetzes und Artikel IV des Vertrages.
Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern treten nach-
folgende Beschränkungen ein:
1) Der Betrieb der Fischerei von Samaetgg, Abend 6 Uhr bis Sonntag
Abend 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit).
2) In den nachbenannten Gewässern:
a) dem Rhein;
b) den linksseitigen Zuflüssen des Rheins von Bonm abwärts,
namentlich der Erft;
) der Ruhr und den rechtsseitigen Zuflüssen des Rheins unterhalb
der Ruhr, namentlich der Emscher und der Lippe;
d) der Isselz
e) der Nahe;
s) dem Glan,
(Nr. 9900) 22"