Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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für  Fluß=  und  Edelkrebs  auf  12  Centimeter  zu  erhöhen,  auch  für  die
oben  nicht  genannten  Plattfischarten  und  die  Dorscharten,  wie  für  neu
eingebürgerte  Nutzfischarten  Mindestmaße  vorzuschreiben.

3)  Fischlaich,  ingleichen  Fische  der  unter  Liffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie
lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Im  Interesse  der  Fischzucht,  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder
gemeinnütziger  Versuche  kann  die  Aufsichtsbehörde  (§S.  46  des  Gesetzes)
einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen  von  Fischen  und  Krebsen  unter
dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße  zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

G.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  1
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischlaich  und  Fische  der  im  §.  1
Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,
  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen
  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

Auch  dürfen  untermaßige,  aus  nicht  geschlossenen  Gewässern  herstammende
Fische  weder  zum  Thrankochen,  noch  zur  Fütterung  des  Viehs,  noch  zum  Düngen
oder  zu  anderen  wirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  verbraucht,  oder
vernichtet,  oder  unbrauchbar  gemacht  werden.  .

Aus  überwiegenden  wirthschaftlichen  Gründen  kann  der  Regierungspräsident
jedoch  zeitweilig  und  für  bestimmte  Gewässerstrecken  Ausnahmen  von  letzterem
Verbote  zulassen.

 

g.  3.
Zu  §.  22  Nr.  2  des  Gesetzes  und  Artikel  IV  des  Vertrages.
Für  den  Betrieb  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  treten  nachfolgende
  Beschränkungen  ein:
1)  Der  Betrieb  der  Fischerei  von  Samaetgg,  Abend  6  Uhr  bis  Sonntag
Abend  6  Uhr  ist  verboten  (wöchentliche  Schonzeit).
2)  In  den  nachbenannten  Gewässern:
a)  dem  Rhein;
b)  den  linksseitigen  Zuflüssen  des  Rheins  von  Bonm  abwärts,
namentlich  der  Erft;
)  der  Ruhr  und  den  rechtsseitigen  Zuflüssen  des  Rheins  unterhalb
der  Ruhr,  namentlich  der  Emscher  und  der  Lippe;
d)  der  Isselz
e)  der  Nahe;
s)  dem  Glan,
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