Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Gewässerstrecken gänzlich untersagt, oder über das vorstehend angegebene Maß 
eingeschränkt, namentlich der Fang einzelner Fischarten, oder der Gebrauch be- 
stimmter Fangmittel für die Dauer der Schonzeit ganz verboten werden. 
KS. 6. 
Im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung kann der Fang einzelner wirth- 
schaftlich wichtiger Fischarten für bestimmte Gewässerstrecken, wenn es sich darum 
handelt, die Fischart darin zu erhalten, auch außerhalb der jährlichen Schonzeiten 
bis zur Dauer von sechs Wochen untersagt werden. 
S. 7. 
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist befugt: 
1) für einzelne der oben im §. 3 Nr. 2 aufgeführten Gewässer, sobald 
dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen werden, die im 
. 3 Nr. 3 bezeichnete Winerrschongei einzuführen; 
2) für Gewässer, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Gebiet berühren, 
die im §. 3 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der be- 
treffenden Nachbarregierung zu regeln, und 
3) für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken an- 
gehören, die im §. 3 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln: 
Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winterschon- 
zeit (§. 3 Nr. 3) beginnt, soll, soweit erforderlich, durch örtliche, von der Staats- 
regierung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden. 
6. 8. 
Während der Dauer der in dem §. 3 vorgeschriebenen wöchentlichen und 
jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 
nicht beseitigten ständigen Fischerelvorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern 
hinweggeräumt oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes). 
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann der 
Regierungspräsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestim- 
mung zulassen (Artikel III des Gesetzes vom 30. März 1880). 
C. 9. 
Die §§. 3 bis 5 einschließlich finden auf den Hbefang keine Anwendung. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der Fang 
von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. 
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Ge- 
walt des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen 
Vorsicht sofort wieder in das Wasser zu setzen. . 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Krebsbestandes in ein- 
zelnen Gewässern Lies erfordern, kann für dieselben der Fang Eier oder Junge
	        
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