Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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tragender Krebsweibchen im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung verboten und 
äußerstenfalls der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt zeitweilig untersagt werden. 
. 10. 
Zu F§. 22 Hiffer 3 des Gesetzes. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten: 
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder, 
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) G. 21 des Gesetzes)z 
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen 
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere) Stecheisen, Stangen, 
Schießwaffen u. s. w. 
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. 
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der 
Aalharken) kann zum Zwecke des Aalfangs von dem Regierungs- 
präsidenten in dringenden Fällen und nöthigenfalls unter Festsetzung 
einer bestimmten Konstruktion für dieses Fangmittel ausnahmsweise 
gestattet werden; 
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder 
Fackeln. 
G. 11. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde G. 46 des Gesetzes) dürfen nicht ge- 
schlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch ab- 
gelassen oder ausgeschöpft werden. 
. 12. 
Fischwehre, Fischzäune oder damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu 
angelegt werden. 
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Zu §. 22 Hiffer 4 des Gesetzes. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der 
nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte rc.) jeder Art und 
Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande 
an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des anderen 
Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2/6 Zentimeter haben. 
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fang- 
geräthe; bei Netzen mit sogenannten Kehlen findet jedoch das Mindestmaß auf 
die Kehle keine Anwendung. 
Zu Artikel II des Vertrages. 
Im Stromgebiete des Rheines dürfen Treibnetze beim Fischfange nur an- 
gewendet werden, wenn sie zwischen Ober- und Untersimm (Ober= und Unter- 
(Nr. 9900.)
	        
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