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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 18. —
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer Eisenbahn von Lohne nach
Hesepe (Bramsche) oder einem auderen geeigneten Punkte der Eisenbahn von Osnabrück nach Quakenbrück,
S. 121. — Verfügung bes Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil
der Bezirke der Amtsgerichte Euskirchen, Slegburg, Geldern, Adenau, Castellann) Cochem, Sankt
Goar, Mayen, Münstermaifeld, Opladen, Grevenbroich, Hermeskeil, Hillesheim, Neuerburg, Prüm,
Rhaunen, Waxweiler und Wittlich, S. 126. — Verfügung des Justizministers, betreffend die
Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Battenberg und Böhl,
S. 127. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
Umtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 128.
(Nr. 9902.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer Eisen-
bahn von Lohne nach Hesepe (Bramsche) oder einem anderen geeigneten
Punkte der Eisenbahn von Osnabrück nach Ouakenbrück. Vom 4. Mai 1896.
Sne Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Oldenburg haben zum Zweck einer Vereinbarung über die Her-
stellung einer Eisenbahn von Lohne nach Hesepe (Bramsche) oder einem anderen
geeigneten Punkte der Eisenbahn von Osnabrück nach OQuakenbrück zu Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Pannenberg,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Allerhöchstihren Eisenbahndirektions-Präsidenten von Mühlenfels und
Allerhöchstihren Regierungsrath Becker,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation den nachfolgenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn
von Lohne nach Hesepe (Bramsche) oder einem anderen geeigneten Punkte der
Eisenbahn von Osnabrück nach Quakenbrück für eigene Rechnung auszuführen,
Eeseh- Samml. 1897. (Nr. 9902. 25
Ausgegeben zu Berlin den 26. Mai 1897.