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sobald die für den Beginn des Baues von ihr zu stellende Bedingung der
Zahlung eines angemessenen Beitrags zu den Grunderwerbskosten seitens der be-
theiligten Preußischen Gemeinden oder des sie vertretenden Kreises erfüllt sein wird.
Die Königlich Preußische Regierung gestattet nach Maßgabe der nach-
stehenden näheren Bestimmungen der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung
den Bam und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Staatsgebiets.
Artikel 2.
Die Bahn soll mit der Großherzoglich Oldenburgischen Staatsbahn in
unmittelbare Schienenverbindung gebracht und zwar einerseits in Lohne an die
dort mündende Linie Ahkhorn—Vechta-Lohne, andererseits in Hesfepe (Bramsche)
oder einem anderen geeigneten Punkte der Linie von Osnabrück nach Quakenbrück
an diese angeschlossen werden.
Sie soll eine Spurweite von 1/135 Meter erhalten und so hergestellt werden,
daß die Fahrzeuge von und nach den anschließenden Bahnen unmittelbar über-
gehen können.
Der Großherzogkich Oldenburgischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahn-
körper und den Kunstbauten die für zwei Gleise erforderliche Breite zu geben und
zur Ausführung des zweiten Gleises nach eigenem Ermessen zu schreiten.
Im Uebrigen kann der Bau und Betrieb der Bahn nach Maßgabe der
Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom
5. Juli 1892 und den dazu künftig ergehenden ergänzenden oder abändernden
Bestimmungen eingerichtet werden.
Die Feststellung der simmtlichen Bauentwürfe sowie die Prüfung der an-
zuwendenden Fahrzeuge einschließlich der Dampfwagen steht der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung allein zu, jedoch innerhalb des Prenßischen Stants-
gebiets vorbehaltlich der Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung zur
Führung der Linie, insbesondere auch zur Feststellung ihres Anschlußpunktes an
der Eisenbahn von Osnabrück nach Quakenbrück, sowie zur Bestimmung der
Lahl und der Lage der Stationen und zur etwaigen Aenderung und Erweiterung
der ursprünglichen Bahnanlagen.
In landespolizeilicher Beziehung bleibt die Prüfung und Genehmigung der
Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegen, Brücken, Uebergängen,
Triften, Einfriedigungen und Wasserzügen (Vorftuth= und Entwässerungsanlagen),
sowie die Anlage von Sicherheitsstreifen betreffen, der Königlich Preußischen
Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten.
Sollte nach Fertigstellung der Bahn die Anlage neuer Wasserdurchlässe,
Staats- oder Vizinalstraßen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, innerhalb
des Preußischen Staatsgebiets von der Königlich Preußischen Regierung für er-
forderlich erachtet werden, so wird zwar seitens der Großherzoglich Oldenburgischen
Regierung gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben
werden; es müssen aber in derartigen Fällen von der Königlich Preußischen
Regierung alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, danrit weder durch die