Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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(No.  128.)  Deklaration  wegen  Aufhebung  der  sogenannten  Schiffsbaufreiheits-  und
Volksführungsgelder.  Vom  30sten  Juli  1812.

D.  auf  den  Grund  dlterer  Lizentreglements  und  Observanzen  in  Unsern
Ostseehäfen  noch  statt  habende  Einrichtung,

daß  den  Besitzern  der  im  Lande  erbaueten  Schiffe,  auf  mehrere  Jahre
ein  Theil  der  Lizentgefälle  unter  der  Benennung:

„  Baufreiheitsgelder“
vergütigt  wird.
imgleichen,  daß  theils  unbedingt,  theils  für  gewisse  Fälle,  unter  der
Benennung:

„Volksführungsgelder“

ein  Theil  der  Lizentgefälle  bonifizirt  wird,

ist  rücksichtlich  der  Volksführungsgelder  dem  jetzigen  Gange  des  Handels  nicht
angemessen,  rücksichtlich  der  Schiffbau-Freiheitsgelder  aber  gleichfalls  von
der  Art,  daß  sie  zur  Erreichung  des  ursprünglich  vor  Augen  gehabten  Zwecks,
in  dem  beabsichtigten  Umfange  nicht  beiträgt.  Da  wir  nun  inmittelst  jede
Gelegenheit  benutzt  haben,  um  den  Handel  und  Verkehr  in  Unsern  Häfen  zu
heben  und  von  allen  lästigen  Förmlichkeiten  so  viel  als  möglich  zu  befreien;
so  setzen  Wir  hiermit  fest,  daß  jene  Prämien  ferner  und  vom  Tage  der  Publikation
  gegenwärtiger  Deklaration  an,  nicht  mehr  geleistet  werden  sollen.
Damit  indeß  diejenigen,  welche  in  Gefolge  der  bisherigen  Verfassung  ihre
Spekulation  auf  den  Genuß  der  Barfreiheitsgelder  bereits  gemacht  haben,
durch  die  jetzige  Verordnung  nicht  benachtheiligt  werden,  so  bestimmen  Wir

1)  daß  für  diejenigen  Schiffe,  auf  welche  der  Freiheitsbrief  schon  ausgefertigt
  worden,  die  Vergütigung  bis  zum  Ablauf  der  zugesicherten  Befreiung
  fortdauern;  und

2)  für  Schiffe,  welche  bei  Erscheinung  dieser  Ordre  schon  im  Bau,  oder
in  der  Hauptreparatur  vom  Kiel  aus,  begriffen  sind,  die  Freiheitsbriefe
in  den  sich  dazu  eignenden  Fällen  noch  in  sofern  ausgefertiget  werden
sollen,  als  die  Schiffseigenthümer  innerhalb  4  Wochen  nachweisen,  daß
das  Gefäß  wirklich  im  Bau,  oder  in  der  gedachten  Hauptreparatur  begriffen
  ist.

Wir