Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 157 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— N 214 
Juhalt: Gesetz, betreffend die Regelung der Richtergehälter, S. 157. — Verfügung des Junstizminißers 
wegen Aufhebung der Hypothekenämter zu Cöln, Cöln-Deutz und Simmern, S. 100. — Verfügung 
des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirts des Ams- 
gerichts Münden, S. 160. 
  
(Nr. 9907.) Gesetz, betreffend die Regelung der Richtergehälter. Vom 31. Mai 1897. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Die Gehälter 
der Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, 
der Landgerichtspräsidenten, mit Ausschluß des Präsidenten des Land- 
gerichts 1 in Berlin und mit Einschluß des Amtsgerichtspräsidenten 
daselbst, 
der Oberlandesgerichtsräthe und 
der Landgerichtedirektoren 
werden nach Dienstaltersstufen geregelt. 
i 
Das für die Bemessung des Gehalts maßgebende Dienstalter (Besoldungs- 
dienstalter) der in F. 1 bezeichneten Richter beginnt in jeder Gehaltsklasse mit dem 
Tage der ersten etatsmäßigen Anstellung in einem zu dieser Gehaltsklasse ge- 
hörenden Amte des höheren Justizdienstes. 
Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von dem ab der Angestellte das 
Diensteinkommen der Stelle zu beziehen hat. 
Die Verleihung von Zulagen erfolgt von dem ersten Tage eines jeden 
Kalenderquartals ab an diejenigen Beamten, welche an diesem Tage das maß- 
gebende Besoldungsdienstalter erreichen oder es im vorhergehenden Kalenderquartal 
erreicht haben. 
Sesetz-Samml. 1897. (Nr. 9907.) 31 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1897.
	        
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