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Das Besoldungsdienstalter hat auf die Bestimmung des in anderen Be-
ziehungen maßgebenden Dienstalters keinen Einfluß.
S. 3.
Für die Landrichter und Amtsrichter wird ein die gesammte Monarchie
umfassender gemeinschaftlicher Besoldungs-Etat gebildet. Die Reihenfolge in ihm
bestimmt sich nach dem Dienstalter als GerichtSassessor (richterliches Dienstalter);
neu ernannte Richter treten nach Maßgabe dieses Dienstalters in die Reihen-=
olge ein.
folsz In den Besoldungs-Etat der Landrichter und Amtsrichter werden auch die
Staatsanwälte eingereiht; eine günstigere, als die durch ihr richterliches Dienst-
alter bestimmte Stelle darf ihnen nicht angewiesen werden.
F. 4.
Wird ein Beamter aus dem in §. 3 bezeichneten Besoldungs-Etat in ein
höheres Richteramt G. 1) befördert, so wird ihm ein etwaiger Mehrbetrag des
von ihm zur Zeit der Beförderung bezogenen Gehalts über das ihm in dem
neuen Amte zustehende Gehalt (§. 2) bis zu dem Beitpunkte fortgewährt, von
dem ab ihm nach Maßgabe seines Dienstalters in dem neuen Amte ein dem
früher bezogenen mindestens gleichkommendes Gehalt verliehen wird.
C. 5.
Bei der Anstellung in einem Richteramte kann die Zeit, welche der An-
zustellende außerhalb des höheren Justizdienstes in einem unmittelbaren oder
mittelbaren Amte des Preußischen Staatsdienstes, im Reichsdienste oder im Dienste
eines Deutschen Bundesstaates zugebracht hat, ingleichen die Dienstzeit als Rechts-
anwalt oder Notar mit Königlicher Genehmigung ganz oder theilweise auf das
Besoldungsdienstalter (K. 2) oder das richterliche Dienstalter G. 3) in Anrechnung
gebracht werden.
Die Dienstzeit, welche in einer Stellung des höheren Justizdienstes bei
einem für Preußische Gebietstheile und Gebiete anderer Bundesstaaten gebildeten
gemeinschaftlichen Gerichte oder bei der Staatsanwaltschaft eines solchen zurück-
gelegt ist, steht einer in der entsprechenden Stellung bei einer Preußischen Justiz-
behörde zurückgelegten Dienstzeit gleich.
S. 6.
Für die bereits angestellten richterlichen Beamten der in §9. 1 bezeichneten
Stellungen bildet das ihnen in Gemäßheit der IF. 1 bis 4 der Verordnung vom
16. April 1879 (Gesetz-Samml. S. 318) innerhalb der bisherigen Besoldungs-
Etats beigelegte Dienstalter das Besoldungsdienstalter.
Die bereits angestellten Landrichter und Amtsrichter treten in den nach
§. 3 zu bildenden Besoldungs-Etat nach Maßgabe ihres auf Grund der §#. 5, 6
der angeführten Verordnung festgesetzten richterlichen Dienstalters ein. Soweit